Lieferdienst Gorillas: Kündigung wegen wilden Streiks zulässig?

  • 3 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Wilde Streiks beim Lieferdienst Gorillas in Berlin, die Reaktion: fristlose Kündigungen. Doch was sind eigentlich „wilde“ Streiks? Und: Durfte Gorillas seinen Mitarbeitern deswegen fristlos kündigen? Was kann man als betroffener Arbeitnehmer dagegen tun, was hätte man vielleicht besser machen können, um es gar nicht erst zur Kündigung kommen zu lassen? Antworten hat der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Ein „wilder“ Streik findet statt, wenn nicht eine Gewerkschaft die Arbeitsniederlegung organisiert, sondern die Arbeitnehmer ihn selbst verabreden und durchführen. Die Ziele können aber ähnlich wie bei einem gewerkschaftlichem Streik sein: Man tritt für bessere Bezahlung ein, möchte die Arbeitsbedingungen und den Arbeitsschutz verbessern.

Welche Folgen hat ein wilder Streik für Arbeitnehmer?

Bei einem wilden Streik handelt es sich nicht um eine arbeitsrechtlich zulässige Maßnahme des Arbeitskampfs. Deshalb gilt: Wer seine Arbeit im wilden Streik niederlegt, verletzt eine Hauptleistungspflicht aus dem Arbeitsvertrag, nämlich die vertraglich geschuldete Tätigkeit auszuführen.

Nur wer wegen eines arbeitsrechtlich zulässigen Arbeitskampfs, wegen eines gewerkschaftlichen Streiks also, die Arbeit niederlegt, verletzt seine arbeitsvertraglichen Pflichten regelmäßig nicht, und wäre deshalb regelmäßig gegen eine Kündigung geschützt.

Bei wilden Streiks ist es anders: Sie können grundsätzlich eine Kündigung rechtfertigen, weil man die Arbeit regelmäßig unzulässigerweise niederlegt, und auch weil man, sofern geschehen, aktiv gegen die Interessen des Arbeitgebers handelt.

Nun hat Gorillas im Vorfeld aber wohl angekündigt, es werde keine Kündigungen im Fall von wilden Streiks geben. Aus meiner Sicht hat das zur Folge, dass Gorillas die wild streikenden Arbeitnehmer vor der Kündigung hätte abmahnen müssen!

Ohne vorherige Abmahnung sind die fristlosen Kündigungen hier meiner Ansicht nach wohl unwirksam, sofern der Arbeitgeber seine Kündigung allein mit der Streikteilnahme begründet.

Stützt der Lieferdienst seine fristlosen Kündigungen aber auf ein bestimmtes Verhalten der Fahrer während des Streiks, hier: das in Presseberichten erwähnte mögliche Blockieren von Notausgängen oder die Behinderung von Kollegen bei der Arbeit, wäre eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung unter Umständen zulässig.

Was hätten die Gorillas-Fahrer besser tun können?

Eine gewerkschaftliche Organisation der Fahrer hätte ihnen die Möglichkeit gegeben, ihre Forderungen mit regulären Arbeitskampfmaßnahmen, angeleitet von den Profis der Gewerkschaft, durchzusetzen.

Einfacherer und schneller ist die Gründung eines Betriebsrats, mit dem die Fahrer einige ihrer Forderungen auch ohne Arbeitskampf erreichen könnten, etwa im Arbeitsschutz und bei der Arbeitssicherheit, wo der Betriebsrat ein Mitspracherecht hat und deshalb dort mitgestalten kann.

Wie wehren sich die Fahrer jetzt am besten gegen die Kündigungen?

In den meisten Fällen rate ich dazu, gegen eine fristlose Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage zu klagen. Meist vermeidet der Arbeitnehmer damit die Sperrzeit der Bundesagentur für Arbeit, also die 12-wöchige Sperre auf den Bezug seines Arbeitslosengeldes.

Vor dem Arbeitsgericht lassen sich fristlose Kündigungen nämlich meist gut angreifen: Entweder man einigt sich auf eine ordentliche Kündigung, und verhindert damit die Sperrzeit, oder man einigt sich, beispielsweise in zweifelhaften Fällen, zusätzlich auch auf die Zahlung einer Abfindung.

Was muss der Arbeitnehmer dafür als Erstes tun?

Nach Erhalt des Kündigungsschreibens sollte man umgehend einen auf Kündigungsschutz spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht anrufen und die Chancen einer Kündigungsschutzklage besprechen. Der Experte kann einen aufklären über die Chancen einer Klage und die Aussichten auf eine Abfindung.

Haben Sie eine Kündigung erhalten? Droht Ihnen eine Kündigung? Haben Sie Fragen zu Ihrer Abfindung oder zum Aufhebungsvertrag?

Rufen Sie noch heute Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an. In einer kostenlosen und unverbindlichen telefonischen Ersteinschätzung beantwortet er Ihre Fragen zum Kündigungsschutz und zur Abfindungshöhe.

Bundesweite Vertretung

Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit mehr als 23 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen.

Alles zum Arbeitsrecht finden Sie auf der Kanzleihomepage.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Alexander Bredereck

Beiträge zum Thema