Lizenzanfrage und Abmahnung der Autodesk GmbH wg. CAD-Software wie Autocat, Autocad LT oder Revit LT

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Uns liegt eine Lizenzanfrage der Autodesk GmbH aus München bzgl. der Softwarenutzung von "Autodesk"- Programmen zur Prüfung und Verteidigung vor. Die Firma ist u. a. Urheber der Softwareprogramme Autodesk, wie Autocat, Autocad LT oder Revit LT, allesamt 2D- und 3D-CAD-Programme. 

Lesen Sie hier unseren Leitartikel:

https://e-commerce-kanzlei.de/lizenz-anfrage-und-abmahnung-der-autodesk-gmbh-wegen-cad-software-–-autocad,-autocad-lt,-revit-lt.html

Zum Hintergrund

Betroffen sind Nutzer der Software „Autodesk“, welche keine gültige Lizenz (mehr) besitzen. Überprüft wird eine unlizenzierte Nutzung des Programmes. 

Unser Mandant wurde von der Firma per Mail angeschrieben und „für eine Überprüfung der Nutzung von Autodesk-Software und der Einhaltung der damit verbundenen Lizenzbestimmungen ausgewählt“. Beigefügt ist eine Auswertung der (angeblich unlizensierten) Nutzung der Software in dem Zeitraum Juli 2019 bis Januar 2020.

Die Firma unterbreitet zur Beseitigung der „genannten Unregelmäßigkeiten“ ein Angebots für die „nicht konform eingesetzten Lizenzen“ von Autodesk (für Civil 3D und AutoCAD) i. H. v. insgesamt 23.175,- Euro (!).

Zur Annahme dieses Angebots wird eine Wochenfrist gesetzt. Zudem wird die „vollständige und dauerhafte Löschung“ der Autodesk-Programme verlangt.

Wenn man dieses Angebot annimmt, werde der Fall intern geschlossen „und von weiteren Eskalationsstufen“ abgesehen.

Unsere Einschätzung

Es handelt sich bei der Lizenzanfrage um eine urheberrechtliche Angelegenheit, die Ernst zu nehmen ist.

Nehmen Sie keinesfalls vorschnell das Angebot der Firma an. Hier sollte genau geprüft werden, ob überhaupt eine Lizenzverletzung vorliegt und ob das Angebot angemessen ist.

Zudem ist es datenschutzrechtlich durchaus problematisch, wie die Firma Autodesk GmbH an die behaupteten und vorgelegten Daten gekommen ist. Auch an dieser Stelle sind ggf. Gegenmaßnahmen zu erwägen.

Lassen Sie sich also in jedem Fall anwaltlich beraten, bevor Sie auf die Forderungen der Gegenseite reagieren. Den äußern Sie sich "falsch", so kann dies später als Schuldeingeständnis gewertet werden!

Ignorieren Sie die E-Mail-Anfrage, drohen hingegen weitere ggf. auch gerichtliche Schritte der Firma, die mit weiteren Kosten verbunden sein werden.

Hier kann bares Geld gespart werden, wenn die richtigen strategischen Entscheidungen getroffen werden.

Wir helfen Ihnen!

Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falls vor. 

Als direkter Ansprechpartner stehe ich Ihnen dafür jederzeit gern zur Verfügung.

Wenden Sie sich hierzu gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-E-Mail-Adresse: 

kontakt@e-commerce-kanzlei.de

Sie erreichen uns gerne auch telefonisch:

0221. 9 758 758 0

Kontaktformular: https://e-commerce-kanzlei.de/kontakt.html


Ihr Sebastian Günnewig 

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)



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