Lohnwucher - oder wie wenig darf der Arbeitgeber zahlen, bevor es teuer wird?

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Das BAG, Urt. v. 22.4.2009 (5 AzR 436/08), hatte über Lohnwucher zu entscheiden. Nach § 138 Abs. 2 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, durch das sich jemand durch Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit oder des Mangels an Urteilsvermögen eines anderen, für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Diese Regelung gilt auch für Arbeitsverhältnisse. Das BAG hat ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung angenommen, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal 2/3 eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohnes erreicht. Maßgebend ist der Vergleich mit der tariflichen Stunden- oder Monatsvergütung ohne Zulagen und Zuschläge, wobei auch die besonderen Umstände des Falles zu berücksichtigen sind. Eine bei Abschluss des Arbeitsvertrages danach nicht zu beanstandende Vergütung kann durch die Entwicklung des Tariflohnes wucherisch werden.

Im vorliegenden Fall war die Klägerin in einem Gartenbaubetrieb beschäftigt und verdiente zunächst DM 6,00 netto/h, ab 01.01.2002 € 3,25 netto/h. Tarifbindung liegt nicht vor. Die Klägerin verlangt für den Zeitraum Dezember 1999 bis Mai 2002 unter dem Gesichtspunkt des Lohnwuchers eine Nachzahlung von knapp € 37.000,00. Der tarifliche Stundenlohn betrug zwischen DM 14,77 brutto und € 7,84 brutto. Die Klägerin arbeitete monatlich bis zu 352 Stunden.

Die Klage wurde in den Vorinstanzen abgewiesen, da die Klägerin auch Sachleistungen erhalten haben soll, wie eine Wohngelegenheit auf dem Betriebsgelände. Das BAG hat das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurück verwiesen. Auch unter Einbeziehung der Sachbezüge betrug die gezahlte Stundenvergütung im Klagezeitraum weniger als 2/3 der tariflichen Stundenvergütung. Die Gesamtumstände, insbesondere die gesetzwidrig hohen und zudem unregelmäßigen Arbeitszeiten verdeutlichen die Ausbeutung der Klägerin.

Für die Praxis: Wenn man Arbeitnehmer schon geringer als tariflich vorgesehen vergütet, dann sollte der Arbeitgeber darauf achten, nicht weniger als 2/3 des tariflichen Lohns zu zahlen. Anderenfalls droht eine sogenannte Lohnwucherklage über den zurückliegenden Zeitraum. Inwiefern es der Klägerin gelungen ist, genau anzugeben, wie viele Stunden sie tatsächlich gearbeitet hat, konnte hier nicht festgestellt werden. Offenbar hat der Arbeitgeber genau nach der Anzahl der eingereichten Stunden die Abrechnung gefertigt, so dass der Nachweis für die Klägerin möglich war, wie viele Stunden sie im Monat tatsächlich gearbeitet hat.


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