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Lombard Classic 2 und Lombard Classic 3

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Den Anlegern der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG/ Lombard Classic 2 und der Beteiligungsgesellschaft Lombard Classic 3 GmbH & Co. KG droht nach den Insolvenzen ihrer Fondsgesellschaften der Totalverlust der angelegten Gelder.

Die Probleme der Fondgesellschaften haben eine längere Geschichte. An den Fondsgesellschaften konnten sich Anleger als stille Gesellschafter beteiligen. Das Geschäftsmodell sah vor, dass die Fondsgesellschaften Darlehen an die Lombardium Hamburg GmbH& Co. KG (Pfandhaus) vergaben. Mit diesen Geldern wurden vom Pfandhaus Lombardkredite an die Kunden vergeben. Zur Besicherung erhielt das Pfandhaus Pfandgegenstände. Dabei wurden offensichtlich Inhaberpapiere und insbesondere Inhabergrundschuldbriefe beliehen. Diese Geschäfte betrachtete die Bafin als erlaubnispflichtige Einlagengeschäfte und untersagte diese Geschäfte.

Rechtsanwalt Oliver Frick meint: „Die Einschätzung der Bafin dürfte nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG zutreffend sein. Denn nach dem KWG benötigte die Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG zum Betreiben eines Bankgeschäftes eine Erlaubnis. Trotzdem vertraten die Fondsgesellschaften in ihren Emissionsprospekten die irreführende Auffassung, dass eine solche Erlaubnis für derartige Geschäfte nicht benötigt werde. Nach unserer Einschätzung haben die Initiatoren dabei die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 1 Nr. 5 KWG falsch bewertet. Aus diesem Umstand können Schadenersatzansprüche gegen diverse Verantwortliche folgen. Zudem dürften die Anlagekonzepte unschlüssig gewesen sein. So sollten insgesamt 15 % der Anlagesumme (inklusive Agio) in Provisionen fließen. Bei einem derart hohen Kapitalabfluss hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass die Werthaltigkeit der Kapitalanlage gefährdet ist (BGH, Urteil v. 12.02.2004, Az.: III ZR 359/02). Wegen dieser Umstände sollten Anleger neben ihrer Forderungsanmeldung weitere Möglichkeiten zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen prüfen lassen.“

Betroffene Anleger sollten sich deshalb umgehend mit einem auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt in Verbindung setzen.


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