MAN Truck & Bus baut Stellen ab- Anspruch auf Abfindung?

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Anspruch auf Abfindung bei Kündigung oder Aufhebungsvertrag prüfen lassen – Wichtige Rechtstipps vom Anwalt!

VW-Tochter MAN Truck & Bus kündigt im Rahmen einer umfassenden Neustrukturierung massiven Stellenabbau an. Nach langen Verhandlungen haben sich Vorstand, Betriebsrat und IG Metall darauf geeinigt, dass in Deutschland 3.500 Stellen abgebaut werden sollen. Der Stellenabbau soll jedenfalls sozialverträglich gestaltet werden.

Keine betriebsbedingten Kündigungen 

Nach aktueller Pressemitteilung verzichtet MAN bis 2026 auf betriebsbedingte Kündigungen. Die Geschäftsführung des Unternehmens teilte mit, dass der geplante Stellenabbau zunächst über freiwillige Abfindungszahlungen, über Altersteilzeit oder aber auch teilweise über Wechsel im VW-Konzern erfolgen soll. Ob MAN die beabsichtigte Beschäftigungsgarantie bis zum 2026 tatsächlich beachtet und keine betriebsbedingten Kündigungen ausspricht, bleibt abzuwarten. Ungeachtet dessen kann MAN weiterhin personenbedingte oder verhaltensbedingte Kündigungen aussprechen.

Pflichtverletzungen vermeiden

Sie müssen weiterhin darauf achten, keine arbeitsvertraglichen Pflichtverletzungen zu begehen, die eventuell Ihren Arbeitsplatz gefährden könnten. Eine dokumentierte und abgemahnte Pflichtverletzung kann unter Umständen zum Ausspruch einer personenbedingten oder verhaltensbedingten Kündigung durch MAN führen und insbesondere Ihre Verhandlungspositionen im Hinblick auf eine höhere Abfindungszahlung massiv belasten. Im Ergebnis führt eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung meist zu Kürzungen des angebotenen Abfindungsbetrages.

Sollten Sie daher eine Abmahnung erhalten oder sollte sich Ihr Arbeitsverhältnis aus einem anderen Grund ändern, so lassen Sie sich umgehend von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten. Nur ein auf Arbeitsrecht spezialisierter Anwalt kann die Rechtlage professionell bewerten und die Verhandlungen zu Ihren Gunsten lenken.

Haben Sie einen Aufhebungsvertrag der MAN erhalten und Sie wissen nicht, ob der Abfindungsbetrag angemessen ist oder ob MAN den Aufhebungsvertrag interessengerecht gestaltet hat, lassen Sie den Aufhebungsvertrag zeitnah von einem Anwalt für Arbeitsrecht inhaltlich prüfen.

Worauf sollten Sie beim Aufhebungsangebot achten?

Wenn Sie ein von dem Arbeitgeber vorformuliertes Aufhebungsangebot erhalten, müssen Sie beachten, dass dieser Aufhebungsvertrag überwiegend die Interessen des Arbeitgebers berücksichtigt und versteckte Risiken birgt. Unterzeichnen Sie nicht ohne vorherige Prüfung einen vom Arbeitgeber vorformulierten Aufhebungsvertrag. Ein ungeprüfter Aufhebungsvertrag beinhaltet eine Vielzahl von Punkten, die vor Unterzeichnung anwaltlich bewertet werden müssen, damit Sie keine finanziellen Nachteile bei der Beendigung Ihrer Beschäftigung erleiden.

Ein erfahrener Anwalt für Arbeitsrecht wird den Aufhebungsvertrag arbeitnehmerfreundlich gestalten und die notwendigen Nachbesserungen durchführen. Somit erhalten Sie in der Regel eine höhere Abfindung und vermeiden soziale Nachteile.

Verlieren Sie keine Zeit und rufen Sie noch heute unsere Anwältin für Arbeitsrecht, Frau Neshe Filippatos, an. In einer kostenlosen und unverbindlichen telefonischen Ersteinschätzung beantwortet sie gerne Ihre Fragen zur Abfindungshöhe und grundsätzlich zur Gestaltung Ihres Abfindungsvertrages.

Rechtsanwältin Filippatos vertritt seit Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei Verhandlungen rund um den Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen sowie beim Kündigungsschutz.

Anspruch auf Abfindung

Die Abfindungszahlung stellt grundsätzlich eine freiwillige Entschädigungszahlung dar, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung oder bei einvernehmlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszahlt. Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindungszahlung besteht jedoch nicht. Aus diesem Grund ist die anwaltliche Vertretung bei Verhandlungen über die Abfindungszahlungen sinnvoll und zu empfehlen.

Wir prüfen kostenlos Ihr Anliegen! 

Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falls vor. 

Sollten Sie rechtsschutzversichert sein, fragen wir für Sie kostenlos eine Deckungszusage bei der Versicherung an. 

Wenden Sie sich hierzu gerne an unsere Rechtsanwältin unter der E-Mail-Adresse: 

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Sie erreichen uns gerne auch telefonisch: 089-588-031-390


 


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