Maskenbefreiung am Arbeitsplatz - Inhalt des ärztlichen Attest´s, ArbG Siegburg 16.12.2020

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Maskenbefreiung am Arbeitsplatz - nur mit ärztlichem Attest und weiteren konkreten Angaben zur Erkrankung?!

Die volle Besprechung des Urteils - und viele andere - finden Sie auf unserer Website unter "Urteile", dort unter dem Thema "Arbeitsunfähigkeit" oder eben "nach Datum sortiert". 

Das Arbeitsgericht Siegburg hat nun als erstes Arbeitsgericht in Deutschland über das Thema Befreiung von der Maskenpflicht am Arbeitsplatz entschieden. In seinem Urteil vom 16.12.2020 (Az. 4 Ga 18/20) im einstweiligen Verfügungsverfahren kam es zu dem Ergebnis, dass der dortige Kläger einen Mund-Nasen-Schutz an seinem Arbeitsplatz zu tragen hat.

Der dortige Kläger/Arbeitnehmer legte seinem Arbeitgeber zur Begründung der von ihm begehrten Maskenbefreiung eine ärztliche Bescheinigung vor, die keine Diagnose oder konkrete Darstellung seines Leidens enthielt, sondern nur die ärztliche Beurteilung, wonach er aufgrund einer durchgeführten Untersuchung wegen einer Erkrankung vom Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes oder alternativen Gesichtsvisieren jeglicher Art zu befreien ist. Die Erkrankung unter der er leidet, strahlt demnach selbst keine konkrete Gefahr für die anderen Personen aus.

 Der Arbeitgeber schien dem Arbeitnehmer und dem Attest nicht vollends zu vertrauen, so dass der Arbeitnehmer auch noch einmal arbeitsmedizinisch durch den Werksarzt untersucht wurde. Auch dieser erklärte, dass „das Attest aus arbeitsmedizinischer Sicht nach den Mitteilungen des Mitarbeiters nachvollziehbar sei“.

Dies genügte jedoch dem Arbeitgeber und letztlich auch dem Arbeitsgericht Siegburg nicht. Das Arbeitsgericht stellte vielmehr in seiner Entscheidung fest, dass die ärztliche Bescheinigung nicht mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vergleichbar wäre, da der Arbeitnehmer einen rechtlichen Vorteil erhalten wolle und der Arbeitgeber aufgrund „konkreter und nachvollziehbarer Angaben“ in die Lage versetzt werden muss, das „Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen“ selbstständig zu prüfen.

Im Ergebnis ist die Begründung der Entscheidung sicherlich „angreifbar“ und es steht zu erwarten, dass sich andere Gerichte, insbesondere auch ein mögliches Berufungsgericht, noch tiefergehende Gedanken zu der Frage der arbeitsrechtlichen Maskenbefreiung machen werden und auch müssen.

 Hervorzuheben sind hinsichtlich der konkreten Entscheidung jedoch noch zwei weitere Punkte. Erstens handelt es sich um eine Entscheidung im Rahmen einer einstweiligen Verfügung. Hierbei handelt es sich um ein Eilverfahren, bei dem nur eine summarische Prüfung durch das Gericht stattfindet. In der Hauptsache kann das Gericht daher auch anders entscheiden. Zweitens – und dies wurde vom Gericht auch in den Entscheidungsgründen hervorgehoben – hatte der Kläger des Rechtsstreits nur jeweils für wenige Minuten, die er sich auf dem Flur, der Toilette und im Pausenraum aufhielt, den Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Hätte es sich bei dem betroffenen Arbeitnehmer daher um einen gehandelt, der täglich mehrere Stunden am Stück die Maske hätte tragen müssen, hätte das Gericht unter Umständen ganz anders entschieden. Es zeigt sich daher einmal mehr, dass Gerichte nur Einzelfallentscheidungen treffen, die nicht stets auf sämtliche Konstellationen übertragen werden können.

Weitere rechtliche Argumente werden im Urteil auf unserer Website besprochen -. das hier ist nur ein Ausschnitt!

 Fazit:

Trotz der vorgenannten Kritikpunkte und des Umstandes, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, zeigt sich in der derzeitigen Rechtsprechung eine klare Tendenz, dass man – auch als Arbeitnehmer – nur dann von der Maskenpflicht befreit werden muss, wenn diese die Befreiung „konkret“ und nachweisbar begründen.

 

Sollten bei Ihnen als Arbeitgeber Zweifel an einer ärztlich attestierten Maskenbefreiung bestehen, raten wir Ihnen diese Zweifel in jedem Fall weiter aufzuklären. Zunächst sollte hierbei immer das Gespräch mit dem Arbeitnehmer selbst gesucht werden. Werden dadurch die Zweifel nicht ausgeräumt, überprüfen Sie das Attest dahingehend, ob konkrete Angaben zu der Erkrankung vorhanden sind, und holen sich – wenn immer noch Zweifel bestehen – auch eine ärztliche Einschätzung durch den Betriebsarzt ein.


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