Massenhafte Beendigung der Zeitarbeit in der Automobilindustrie – Leiharbeitnehmer wehrlos?

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Aufgrund des Strukturwandels und den damit einhergehenden Sparprogrammen in der Automobilindustrie kommt es zurzeit zur massenhaften Freisetzung von Zeitarbeitnehmern bzw. Leiharbeitnehmern und der Beendigung von Arbeitnehmerüberlassung. Die betroffenen Zeitarbeitnehmer erleiden dadurch erhebliche Nachteile, weil sie bei einem Einsatz in der Automobilindustrie regelmäßig über Equal pay bzw. Branchenzuschläge eine deutlich höhere Vergütung beziehen als bei einem Einsatz außerhalb der Automobilindustrie bei Arbeitgebern, die nicht dem Metalltarifvertrag unterliegen.

Müssen dies die freigesetzten Zeitarbeitnehmer hinnehmen oder bestehen Möglichkeiten, weiterhin in der Automobilindustrie eingesetzt zu werden oder gar unmittelbar ein Arbeitsverhältnis beim Entleiher zu begründen?

Da die Leiharbeitnehmer in der Automobilindustrie bei einer Bindung an den Metalltarifvertrag über den Tarifvertrag Leih-/Zeitarbeit (TV LeihZ) regelmäßig über die gesetzliche Höchstüberlassungsgrenze von 18 Monaten gemäß § 1 Abs. 1b S. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) hinaus eingesetzt werden, können sich die Zeitarbeitnehmer gemäß § 9 Abs. 1 Ziff. 1b i.V.m. § 10 Abs. 1 AÜG auf ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher berufen, wenn die Verlängerung der Überlassungsdauer durch Tarifvertrag über die gesetzliche Mindestdauer hinaus unwirksam war.

Für eine solche Argumentationen gibt es erfolgversprechende Ansatzpunkte. Es gibt in der Literatur renommierte Stimmen, die die einschlägige Regelung in Ziff. 2.3 TV LeihZ für verfassungswidrig und damit unwirksam erachten. Zudem überzeugt die Argumentation der Entleihunternehmen, bei Ziff. 2.3 TV LeihZ würde es sich um eine „Betriebsnorm“ i.S.v. § 3 Abs. 2 Tarifvertragsgesetz (TVG) handeln, nicht.

Zeitarbeitnehmer/Leiharbeitnehmer, die im Rahmen des aktuellen Abbaus von Zeitarbeit in der Automobilindustrie den Versuch unternehmen wollen, ein Arbeitsverhältnis im Entleiherbetrieb zu begründen und ab dem 01.01.2017 länger als 18 Monate überlassen waren, sollten deshalb einen im Arbeitsrecht spezialisierten bzw. einen Fachanwalt im Arbeitsrecht konsultieren.

Dr. Ralf Baur

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht


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