Mein Arbeitgeber beauftragt einen Detektiv – wie kann ich mich wehren?

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Arbeitgeber, die sich von einem Arbeitnehmer trennen wollen und auf der Suche nach einem Kündigungsgrund sind, greifen immer wieder zu dem Mittel, einen Detektiv zu beauftragen, um den Arbeitnehmer zu überwachen und so eventuell an Kündigungsgründe zu gelangen. Was kann ein Arbeitnehmer in einem solchen Fall tun?

Ohne Anlass ist eine solche Überwachung durch einen Detektiv unzulässig. Der Arbeitgeber ist nur dann berechtigt, einen Detektiv mit der Überwachung eines Arbeitnehmers zu beauftragen, wenn bereits im Zeitpunkt der Beauftragung des Detektivs ein auf Tatsachen beruhender Verdacht einer Straftat gegen den Arbeitnehmer besteht. Dies ist eine sehr hohe Hürde. Besteht ein solcher sogenannter „Anfangsverdacht“ nicht, ist die Überwachung durch den Detektiv selbst dann rechtwidrig, wenn sich im Laufe der Überwachung ein Pflichtverstoß des Arbeitnehmers herausstellt. Der Arbeitnehmer kann dann wegen der unzulässigen Überwachung gegen den Arbeitgeber einen Schmerzensgeldanspruch geltend machen, der sich in dem vom Bundesarbeitsgericht am 19.02.2015 (8 AZR 1007/13) entschiedenen Fall auf 1.000,00 EUR belaufen hat.

Zudem besteht ggf. ein Beweisverwertungsverbot, sodass es dem Arbeitgeber u. U. verwehrt ist, die durch den Detektiv erlangten Erkenntnisse in einem Kündigungsschutzprozess zur Begründung der Kündigung eines Arbeitnehmers anzuführen.

Tipp

Sollte der Arbeitgeber eine Detektivüberwachung gegen Sie angeordnet haben oder eine Kündigung mit den Erkenntnissen einer Detektivüberwachung begründen, sollten Sie deren Rechtmäßigkeit durch einen Fachanwalt im Arbeitsrecht überprüfen lassen und ggf. durch eine Schmerzensgeldforderung zum „Gegenangriff“ übergehen.

Rechtsanwalt Dr. Ralf Baur

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Anwaltskanzlei Gaßmann & Seidel, Stuttgart


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