Messdaten müssen herausgegeben werden

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Derzeit ist heiß in der Diskussion, welche Daten bei einer Geschwindigkeitsmessung herausgegeben werden müssen, damit der Betroffene auch verurteilt werden kann. Das Stichwort ist in diesem Zusammenhang das „standardisierte Messverfahren“. Nur wenn ein solches im Einzelfall vorliegt, kann davon ausgegangen werden, dass die Messung auch mit der erforderlichen Genauigkeit durchgeführt wurde und der Tatnachweis gelungen ist.

Nun haben sich einige Gerichte in letzter Zeit dazu geäußert, ob die Rohmessdaten der Messung denn zwischengespeichert und ggf. auch einer Beurteilung durch einen Sachverständigen zugänglich gemacht werden müssen. Insbesondere der Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes hatte dies bejaht und damit für erhebliches Aufsehen in der „Verkehrsanwalts-Szene“ gesorgt.

Aber auch die Messdaten einer kompletten Messreihe am Tattag, auch genannt „Messsequenz“, müssen nach Auffassung von immer mehr Gerichten der Verteidigung zugänglich gemacht werden. Diese Daten wurden bisher dem Verteidiger nicht im Wege der Akteneinsicht übersandt, sondern es wurden stets nur die Daten des konkreten Messvorgangs verfügbar gemacht.

Dies verletzt aber den Anspruch auf rechtliches Gehör. Denn ohne diese Daten kann von Seiten der Verteidigung eben nicht überprüft werden, ob es z. B. einer Neujustierung des Gerätes während des Messeinsatzes bedurft hätte. Wenn nämlich beispielsweise ein Verschieben des Gerätes aufgrund von Erschütterungen am Fahrbahnrand erfolgt, wäre ein Geräteneustart erforderlich. Dies kann aber nur beurteilt werden, wenn die gesamte Messreihe, und nicht nur die Falldaten des zu beurteilenden Messvorganges, vorliegen.

Und so hat kürzlich auch das LG Konstanz in einem Beschluss vom 18.9.2018 (A.Z.: 4 Qs 57/18) entsprechend entschieden. Es ging um den Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 22 km/h. Die Verteidigung beantragte vor dem Amtsgericht die Beiziehung der Unterlagen, die in der Folge verlesen werden sollten. Weiterhin wurde die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt, und ein „Einsichts- und Aussetzungsantrag“ gestellt. Das Gericht (Amtsgericht = sog. „Erstgericht“) wies die Anträge durch Beschlüsse zurück und bezeichnete die Anträge fehlerhaft. Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde (§ 304 StPO) entschied das hierfür zuständige Landgericht, dass die Änderung des Protokolls erforderlich ist. Der Betroffene habe einen Anspruch auf die entsprechenden Messdaten, diese seien dem Sachverständigen zu übersenden.

Das Amtsgericht wurde insofern korrigiert und die Sache muss nun erneut verhandelt werden. Wie so häufig in Bußgeldsachen gingen auch hier die Amtsrichter in unzulässiger Weise über Rechte des Betroffenen hinweg. Es kann nur jedem Betroffenen geraten werden, dies im Rahmen seiner Verfahrensrechte zu beanstanden.

Denken Sie daran: Bei Eingreifen einer Rechtsschutzversicherung ist all dies für Sie kostenlos. Rechtsanwalts-, Gerichts- und Sachverständigenkosten müssen übernommen werden. Folge: Sie können in der Sache nur gewinnen.

Dr. Henning Hartmann (Oranienburg)

Fachanwalt für Strafrecht

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Weitere Infos: 

http://www.ra-hartmann.de/messdaten-muessen-herausgegeben-werden-dr.-hartmann-partner.html


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