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Mieterselbstauskunft - was Sie wissen und beachten müssen!

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Mieterselbstauskunft - was Sie wissen und beachten müssen!

Die wichtigsten Fakten

  • Mietinteressenten müssen grundsätzlich keine Selbstauskunft abgeben.
  • Es dürfen nur Fragen gestellt werden, die für das Zustandekommen des Mietverhältnisses relevant sind.
  • Wurden solche Fragen nicht wahrheitsgemäß beantwortet, kann der Vermieter das Mietverhältnis ggf. fristlos kündigen.
  • Einige Vermieter verlangen eine Auskunft einer Wirtschaftsauskunftei (z. B. eine Schufa-Bonitätsauskunft).

Was ist eine Mieterselbstauskunft?

Durch eine Mieterselbstauskunft erfragt der Vermieter bestimmte Lebensumstände des potenziellen Mieters ab. Dies geschieht häufig schriftlich, durch einen Fragebogen. Der rechtliche Rahmen für diese Art von Selbstauskünften ist in § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nach Treu und Glauben festgelegt. Weiterhin ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht entscheidend für die Art der Auskünfte, das sich aus Art. 1 und 2 des Grundgesetzes (GG) ableitet.

Muss man als Mieter eine Selbstauskunft abgeben?

Mietinteressenten müssen grundsätzlich keine Selbstauskunft abgeben. Dennoch verlangen viele Vermieter von Interessenten eine Selbstauskunft, um die Bonität besser einschätzen zu können.

Wahrheitsgemäß müssen jedoch nur solche Fragen beantwortet werden, die für das Zustandekommen des Mietverhältnisses relevant sind. Hierzu gehört beispielsweise das Einkommen oder die Bonität.

Stellt sich heraus, dass der Mieter bei solchen Fragen gelogen hat, kann der Vermieter den Mietvertrag anfechten und das Mietverhältnis ggf. fristlos kündigen.

Welche Fragen sind bei einer Selbstauskunft zulässig?

Im Rahmen (der Vereinbarung) des Besichtigungstermins darf der Vermieter etwa Name und Vorname und mögliche Daten zur Kontaktaufnahme abfragen. Möchten Sie sich eine geförderte Wohnung ansehen, sollten Sie als Wohnungsinteressent den Wohnungsberechtigungsschein (WBS) vorweisen können. Fragen zu möglichen Haustieren, z. B. Katzen oder Hunde, sind ebenfalls zulässig.

Wenn der Mietinteressent dem Vermieter mitteilt, dass er die Wohnung anmieten möchte, und sich der Vertragsabschluss anbahnt, darf der Vermieter noch folgende Informationen abfragen:

  • Anzahl der Bewohner
  • Schulden aus einem früheren Mietverhältnis
  • Beruf
  • Vorhandensein von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Insolvenzen oder Räumungstiteln

Welche Fragen sind bei einer Mieterselbstauskunft verboten?

Unzulässig sind Fragen, die nicht im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehen. Solche Fragen muss ein Mietinteressent nicht wahrheitsgemäß beantworten.

Dazu zählen u. a. Fragen nach:

  • der Nationalität oder ethnische Zugehörigkeit
  • der Religionszugehörigkeit
  • den persönlichen Vorlieben (z. B. Hobbys)
  • Partei- oder Vereinsmitgliedschaften
  • Vorstrafen

Welche Auskunftsmöglichkeiten gibt es noch?

Es geschieht immer häufiger, dass Vermieter unter bestimmten Umständen den Interessenten nach einer Selbstauskunft einer Wirtschaftsauskunftei (z. B. Schufa-Bonitätsauskunft) fragen. Wenn Sie als Mieterinteressent die Schufa-Auskunft nutzen, können Sie in Ihrem Kontobereich eine Ausfertigung für den Vermieter herunterladen. Verfügen Sie über eine gute Bonität, dann erhält diese Ausfertigung auch nur positive Vertragsinformationen. Einige Vermieter verlangen zudem auch eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung vom bisherigen Vermieter.

Foto(s): ©Pexels/Mikhail Nilov

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