Mietrecht: Tod des Mieters – keine oder unbekannte Erben

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Es kommt leider häufig vor, dass ein Mietverhältnis, sei es über eine Wohnung oder eine Gewerbefläche, infolge des Todes eines Mieters beendet wird. Für den Vermieter stellt sich dann immer die Frage, wer sein Ansprechpartner ist, wem gegenüber er seinen Räumungsanspruch geltend machen kann, wer gegebenenfalls für offene Verbindlichkeiten des verstorbenen Mieters einzustehen hat...

Die Erfahrung zeigt, dass es viel Zeit und zum Teil auch viel Glück bedarf, um einen Ansprechpartner zu finden, der sich für zuständig erklärt. In der Zwischenzeit erzielt der Vermieter keine Mieteinnahmen mehr aus dem Mietobjekt, sodass er einen sich monatlich vergrößernden Ausfallschaden hat.

Eine Vielzahl der Vermieter räumt irgendwann selbst entnervt das Mietobjekt leer, um dieses gegebenenfalls nach Renovierung wieder erneut zu vermieten. So verständlich diese Reaktion der Vermieter ist, so gefährlich ist diese Reaktion der Vermieter, da es sich um eine „Wildwest-Aktion“ handelt, die rechtlich in keiner Weise abgedeckt ist und zu erheblichen Schadensersatzforderungen führen kann.

Eine Möglichkeit, um eine derartige Konstellation in einer rechtlich abgesicherten Weise lösen zu können, bietet sich über § 1960 BGB an:  Nach dieser gesetzlichen Bestimmung hat das Nachlassgericht zur Sicherung des Nachlasses tätig zu werden. Dies gilt auch für Fälle, in denen ein Erbe unbekannt ist oder wenn unklar ist, ob der Erbe die Erbschaft angenommen hat. Nach § 1961 BGB muss das Nachlassgericht dann einen Nachlasspfleger bestellen, wenn die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, von dem Berechtigten beantragt wird.

In Fällen der vorgenannten Art bedeutet dies für Vermieter also, gegenüber dem Nachlassgericht tätig zu werden. Als Nachlassgericht ist hierbei dasjenige zuständig, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen Wohnsitz hatte. Sobald vom Nachlassgericht ein Nachlasspfleger bestellt wurde, kann diesem gegenüber der Räumungsanspruch geltend gemacht werden bzw. offen stehende Forderungen eingefordert werden.

Auch wenn dieser Weg etwas umständlich erscheint, hat er in jedem Falle den Vorteil, dass er nicht die Risiken einer eigenhändig vorgenommenen „Wildwest-Aktion“ beinhaltet, bei welchen immer die große Unbekannte ist, ob sich nicht plötzlich doch noch ein Erbe meldet und vom Vermieter im Hinblick auf die Entsorgung von Gegenständen des Verstorbenen Schadensersatzforderungen geltend macht.

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Finn Streich
Streich & Kollegen, Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

Foto(s): @pixabay.com

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