Mietvertrag bei Trennung

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Das OLG Hamm hat in einem Beschluss vom 21.01.2016 (12 UF 170/15) seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und bei der Einigkeit der Ehegatten über die weitere alleinige Nutzung der bisherigen Ehewohnung, den Verbleibenden die Pflicht auferlegt auch schon während der Trennungszeit an der Entlassung aus dem Mietvertrag mitzuwirken. Dies hat zur Folge, dass wenn der weichende Ehegatte vor Rechtskraft der Ehescheidung verlangt, dass eine gemeinsame Erklärung an den Vermieter abgegeben werden soll, damit er aus dem Mietvertrag entlassen wird, diese mit zu unterschreiben oder eine Zustimmung zu erteilen ist.

Dies wird auch mit dem berechtigen Interesse des Weichenden begründet sich nicht mehr den Mietzinsansprüchen des Vermieters ausgesetzt zu sehen. Das OLG ist aber so inkonsequent, die tatsächliche Änderung des Mietvertrages erst mit Rechtskraft der Ehescheidung wirksam werden lassen zu wollen. Die bezweckte Sicherung des Weichenden vor Mietzinsansprüchen ist damit zumindest bis zur Rechtskraft der Ehescheidung eben nicht erreicht. In der Praxis dürfte diese Entscheidung also keine wirkliche Entlastung des weichenden Ehegatten darstellen und kommt es weiterhin auf die Einigung der getrenntlebenden Ehegatten an. Der Anspruch auf Überlassung der Ehewohnung und auf Mitwirkung an der Erklärung zur Überlassung ist in § 1568 a BGB geregelt. Der Vermieter hat analog § 563 Abs. 4 BGB ein Sonderkündigungsrecht (z.B bei Zahlungsunfähigkeit) innerhalb einer einmonatigen Überlegungsfrist.


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