Scheidungskosten sind eher nicht steuerlich absetzbar

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Bis 2013 konnte ich meinen Mandanten immer die erfreuliche Mitteilung machen, dass meine Kostenrechnung für die Ehescheidung von der Steuer absetzbar ist. Danach hat es bei dem einen funktioniert und bei dem anderen nicht. Nun ist auch das bei einer durchschnittlichen Scheidung nicht mehr möglich. Denn leider hat der Bundesfinanzhof (BFH Az. VI R 9/16) durch Urteil vom 18. Mai 2017 klar die gesetzliche Neuregelung zu der Absetzbarkeit von außergewöhnlichen Belastungen auch für die Scheidungskosten bestätigt.

Scheidungskosten sind demnach seit 2013 nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Sie fallen unter das Abzugsverbot für Prozesskosten. Im Ergebnis kann man feststellen, dass bei einer Scheidung von Arbeitnehmern eine existenzielle Betroffenheit durch die Scheidungskosten grundsätzlich nicht vorliegt. Bei den Scheidungskosten handelt es sich grds. nicht „um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.“ In aller Regel können deshalb die meisten Geschiedenen ab 2013 keinerlei Scheidungskosten mehr absetzen. Nur in Extremsituationen ist dies zu überprüfen. Diese liegen vor, wenn die finanzielle Lebensgrundlage gefährdet ist ohne Scheidung. Dieses wird schwierig werden, darzulegen. Da aber gerade dann die Kosten für das Ehescheidungsverfahren höher ausfallen werden, sollten die Kosten auch weiterhin in diesen Fällen zunächst eingereicht werden.

Zu den Kosten haben aber vorher schon nicht gehört und zählen auch weiterhin nicht die Kosten für z. B. Unterhaltsverfahren und Zugewinn, auch wenn sie im Verbund mit der Scheidung zusammengeschlossen waren.


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