Mietzahlungspflicht in der Covid-19 Pandemie | BGH spricht erneut ein Machtwort zu Gewerbemietvertrag

  • 2 Minuten Lesezeit

Keiner ist an der Pandemie Schuld, aber einer zahlt immer die Zeche. Ich halte diese Entscheidung nicht für falsch, aber mich wundert es, dass keine Anpassung des Mietvertrages erfolgte, nachdem der BGH am 12. Januar 2022 ausführlich über die Möglichkeiten der Anpassung in der Gewerberaummiete sprach.

Das Wesentliche: Erfolgt eine Geschäftsschließung aufgrund einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie, stellt dies keinen Mangel der Mietsache dar. Dem Brautpaar steht auch kein Anspruch auf Anpassung des Mietvertrages, weil die Räume weiterhin zur Verfügung standen. Der Vermieter hat dem Brautpaar eine Vielzahl von Ausweichterminen angeboten, die allerdings nicht in Anspruch genommen wurden. Da dem Brautpaar eine Verlegung der Hochzeit zumutbar gewesen wäre, besteht nach Ansicht des BGH kein Anlass die Miete nicht zu zahlen oder zu kürzen.

BGH Urteil vom 2. März 2022, Aktenzeichen: XII ZR36/21

Die vollständige Pressemitteilung können Sie hier nachlesen: (KLICK)

Das Urteil ist noch nicht veröffentlicht .


Die Kläger  haben bei der Beklagten Räume für ihre Hochzeitsfeier gemietet. Diese sollte mit 70 Personen am 1. Mai 2020 stattfinden. Nach Einigung der Parteien zahlten die Kläger den Mietpreis i.H.v. 2.600,- € im Voraus. Die geplante Hochzeitsfeier konnte aufgrund der Coronaschutzverordnung  nicht stattfinden. Eine Ansammlung im öffentlichen Raum von mehr als zwei Personen war zu diesem Zeitpunkt untersagt.

Die Vermieterin reagierte darauf und bot den Klägern verschiedene Alternativtermine an. Damit erklärte sich aber die Kläger nicht einverstanden, kündigten den Mietvertrag und forderten ihre  Anzahlung zurück.

Das zuständige Amtsgericht hat die Klage auf Rückzahlung der vollen Miete abgewiesen. Die Klägerin ist in Berufung gegangen und das zuständige Landgericht verurteilte die Beklagte zu Zahlung in Höhe von 1.300 € nebst Zinsen und somit in Höhe der Hälfte. Der BGH bestätigte als dritte und letzte Instanz die Entscheidung des Amtsgerichtes, wonach das Brautpaar ihre Anzahlung nicht zurück fordern kann.

Im vorliegenden Fall kommt ihr BGH, nach Abwägung beiderseitigen Interessen zum Ergebnis, die Kläger hätten ohne weiteres die angebotene Verlegung der Hochzeitsfeier annehmen können. Wenn sie sich letztlich entscheiden auf eine Hochzeitsfeier gänzlich zu verzichten, dann kann dies nicht dem Vermieter angelastet werden. Er war bereit und in der Lage einen anderen Termin anzubieten und die Hochzeit an diesem anderen Termin durchzuführen. Die beklagte  hätte zu einem anderen Zeitpunkt den Vertrag zu den gleichen Bedingungen erfüllen können und wollen. Vorliegend würde es um das Verwendungsrisiko des Mieters gehen und dieses Verwendungsrisiko würde nicht mehr in unmittelbaren Zusammenhang mit der pandemiebedingten Störung der Geschäftsgrundlage in Zusammenhang stehen stehen. Außerdem hätten die Kläger keinerlei Gründe vorgetragen, warum die Hochzeitsfeier nicht nach diesem festgelegten Termin hätte stattfinden können. 

Ist Ihnen möglicherweise Ähnliches widerfahren und sie fragen sich, ob sie ihre Ansprüche durchsetzen können, können sie gerne unter diesem Link einen Beratungstermin mit mir online vereinbaren. 



Foto(s): Angelika Sworski

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Angelika Sworski

Beiträge zum Thema