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Minderjähriges Kind wirksam verheiratet in Deutschland

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Ein minderjähriges Mädchen kann wirksam verheiratet sein. Das hat das OLG Bamberg entschieden. Das Jugendamt, welches zum Vormund bestellt wurde, darf dann nicht entscheiden, wo sich das Kind aufhält (Beschl. v. 12.05.2016, Az. 2 UF 58/16).

Das OLG Bamberg begründet seine Entscheidung mit § 1633 BGB. Nach diesem Gesetz darf ein verheirateter Minderjähriger u.a. selbst darüber bestimmen, wo er sich aufhalten und mit wem er Umgang haben möchte. Nach § 1800 BGB gilt das auch, wenn für den Mündel ein Vormund bestellt wurde.

Das Gericht ging von einer wirksamen Ehe nach syrischem Recht aus. Zwar sei auch nach syrischen Recht ein Ehemündigkeitsalter vorgesehen und die Ehe deshalb fehlerhaft und anfechtbar. Solange aber keine Anfechtung vorliegt, sei die Ehe als wirksam anzusehen.

Das Gleiche sehe auch das deutsche Recht vor. Auch nach deutschem Recht sei eine Ehe von wirksam, solange sie nicht auf Antrag aufgehoben wird.

Sowohl nach syrischem als auch nach deutschem Recht ist deshalb von einer wirksamen Ehe auszugehen. Das Jugendamt als Vormund darf deshalb nicht entscheiden, wo sich die minderjährige Ehefrau aufhält und mit wem sie umgehen möchte.

Nach Auffassung des Gerichts stehen auch keine Kindeswohlbelange entgegen, da es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass es sich um eine Zwangsheirat handelt.


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