Missbrauch der Vorsorgevollmacht – was kann ich dagegen tun?

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Immer mehr Menschen, mittlerweile über drei Millionen Deutsche, beschreiten für den Fall, dass sie durch Alter oder Krankheit nicht mehr in der Lage sein sollten, ihre Angelegenheiten zu regeln, den Weg der Erteilung einer Vorsorgevollmacht. Die darin dem Bevollmächtigten erteilten Befugnisse können sehr weitreichend sein, und bishin zu einer Generalvollmacht gehen, wenn der Vollmachtgeber etwa befürchtet, durch eine Demenzerkrankung vollständig handlungsunfähig zu werden. Doch was ist, wenn der Bevollmächtigte seine Befugnisse missbraucht? Was kann man als Vollmachtgeber, oder als Angehöriger dessen, tun?

Im folgenden Rechtstipp erfahren Sie:

  • Wie eine Vorsorgevollmacht funktioniert
  • Welche Gefahr besteht
  • Wie man sich vor Missbrauch einer Vorsorgevollmacht schützen kann
  • Was man bei Verdacht auf Missbrauch einer Vorsorgevollmacht tun kann
  • Wann man eine Vorsorgevollmacht widerrufen kann


Wie funktioniert eine Vorsorgevollmacht?

Wer durch Behinderung, Erkrankung oder fortgeschrittenes Alter seine Angelegenheiten nicht mehr selbständig regeln kann, bekommt per Gesetz einen Betreuer zur Seite gestellt. Bei diesem kann es sich um einen Angehörigen, aber auch um eine fremde Person handeln. Wer frühzeitig selbst darüber bestimmen möchte, wer diese Rolle übernehmen und welche Befugnisse er dabei haben soll, der kann einer Person seines Vertrauens eine Vorsorgevollmacht erteilen.

Der Umfang der Vollmacht ist dabei dem Vollmachtgeber frei überlassen. Meistens handelt es sich jedoch vor allem um die Abwicklung finanzieller Angelegenheiten.


Welche Gefahr besteht bei einer Vorsorgevollmacht?

Im Gegensatz etwa zu einer Betreuungsverfügung, die nur auf gerichtliche Anordnung in Kraft tritt und weniger weitreichend ist, beinhaltet eine Vorsorgevollmacht in der Regel die umfassende Bevollmächtigung, die Geldangelegenheiten des Vollmachtgebers zu regeln. Dies umfasst unter Anderem die Erlaubnis des „Insichgeschäftes“, also die Möglichkeit, dass der Bevollmächtigte im Namen des Vollmachtgebers und mit dessen Geld mit sich selbst Geschäfte machen, zB. Sich selbst Schenkungen aus dem ihm zur Verwaltung anvertrauten Vermögen zukommen lassen kann.


Wie kann man sich vor Missbrauch der Vorsorgevollmacht schützen?

Wer eine Vorsorgevollmacht ausstellen will, muss sich genau überlegen, wem er das nötige Vertrauen entgegen bringt. Darüber hinaus sollte er – da die Gestaltung der Vorsorgevollmacht ja ganz in seinem Ermessen liegt – möglichst klare Vorgaben für den Umgang mit seinen Angelegenheiten festlegen, und nicht nur Befugnisse erteilen. So kann er beispielsweise den Bevollmächtigten verpflichten, gegenüber einem oder mehreren Angehörigen auf Nachfrage alle geschäftlichen Tätigkeiten im Namen des Vollmachtgebers offen zu legen. Oder aber er kann, neben dem Bevollmächtigten noch eine zweite Person, zB. Den eigenen Anwalt als Kontrollbevollmächtigten einsetzen, der bei Bedarf Einsicht in die Tätigkeiten des Bevollmächtigten nehmen und deren Rechtmäßigkeit überprüfen kann.


Was kann man bei Verdacht auf Missbrauch der Vorsorgevollmacht tun?

Vollmachtgeber

So lange der Vollmachtgeber im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist (was bei schweren körperlichen Leiden in der Regel als gegeben betrachtet werden kann, bei Alzheimer- oder Demenzerkrankungen unter Umständen jedoch nicht mehr), kann er eine erteilte Vollmacht natürlich widerrufen. Hierzu empfiehlt es sich, den Anwalt zu beauftragen, zunächst sämtliche Papiere vom Bevollmächtigten zurück zu verlangen, um dessen Tätigkeiten zu prüfen.

Angehörige

Befindet sich der Vollmachtgeber durch fortgeschrittene Krankheit oder Alterserscheinungen bereits in einem starken Abhängigkeitsverhältnis zum Bevollmächtigten, und kommt dessen Treiben einem Angehörigen des Vollmachtgebers spanisch vor, befindet sich dieser in einer schwierigen Lage. Wenn er nicht gerade als Kontrollbevollmächtigter eingesetzt ist, kann er keine Einsicht in die Tätigkeiten des Bevollmächtigten nehmen, um deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Er kann nur einen unbewiesenen Verdacht äußern.

Dies ist jedoch ausreichend, um den Fall vor das zuständige Amtsgericht zu bringen.

Gemäß § 1896 Abs.3 BGB kann auch ein Dritter dafür sorgen, dass ein Kontrollbetreuer gerichtlich eingesetzt wird, wenn der Verdacht besteht, dass der Bevollmächtigte mit seiner Aufgabe überfordert ist oder unredlich damit umgeht. Das Gericht kann dem Kontrollbetreuer umfassende Einsichtsbefugnisse zuerkennen.

Wenn Sie als Angehöriger diesen Schritt tun möchten, ist es sinnvoll, sich anwaltlicher Unterstützung zu versichern.


Wann kann man eine Vorsorgevollmacht widerrufen?

Die letzte Möglichkeit ist die Widerrufung der Vollmacht. Diese kann – sofern sie nicht auf Initiative des Vollmachtgebers selbst geschieht – vor Gericht durchgesetzt werden, wenn ein Missbrauch der Vollmacht nachweisbar ist. Das ist in aller Regel erst nach dem Umweg über die Einsetzung eines Kontrollbevollmächtigten der Fall.

Wenn Sie als Vollmachtgeber oder Angehöriger einen Vorsorgebevollmächtigten des Missbrauchs seiner Vollmacht verdächtigen, wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Familienrecht, der Sie beraten und vor Gericht unterstützen kann.

Dr. De Leve & Kersten sind auf Familienrecht spezialisiert und arbeiten bundesweit.

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