Mit dem Erbe kommen die Schulden – Haftungsprobleme eines Erben

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Die Situation des reichen Erben ist ein häufiges Gesprächsthema. Nach dem Tod eines Menschen geht dessen Vermögen bekanntlich auf einen oder mehrere Erben über. Doch nicht jeder Erblasser ist vermögend. In diesem Fall treten Haftungsprobleme des Erben auf: Sie müssen für die Schulden des Verstorbenen einstehen. Damit die Erbschaft nicht zur Haftungsfalle wird und wie einer Erbschaft bei hohen Schulden begegnet werden kann, das klärt dieser Rechtstipp von Rechtsanwalt Florian Schleifer (Kanzlei Hauptmann-Uhl & Kollegen in Göppingen).   


Der Erbe haftet umfassend

Sehr technisch und kühl beschreibt das BGB das Ableben eines Menschen: Nach § 1922 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches geht mit dem Tod einer Person deren Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere Personen über.

Was zunächst nach viel Geld und damit einem Vermögenszuwachs klingt, kann sich schnell zur Haftungfalle entwickeln. Denn umfasst sind auch Verbindlichkeiten, wie Schulden (§ 1967 BGB). Bestehen dann noch Pflichtteilsrechte, Vermächtnisse oder gar Auflagen des Verstorbenen, kommen weitere direkte Haftungsfallen zulasten des Erben hinzu.

Diese zumeist unbekannte Falle sollte unbedingt mit einem Experten besprochen werden, denn die Haftung endet nicht etwa in Höhe der Erbschaft: Der Erbe muss dann mit seinem gesamten Privatvermögen einstehen (unbeschränkte Erbenhaftung). Wir beraten Sie und überprüfen mit Ihnen gemeinsam den vorhandenen Nachlass.


Die Handlungsmöglichkeiten

Ist bereits ein Erbfall eingetreten und sind überwiegend Schulden in der Erbmasse, muss eine erste Weichenstellung getroffen werden: Soll die Erbschaft dennoch angenommen werden, oder nicht? Die Gründe für eine Annahme trotz Schulden sind vielfältig. Sie reichen von einzelnen Gegenständen bis zu persönlicher Beziehung zu dem Verstorbenen.

Die Schulden lassen sich zunächst durch eine Erbausschlagung vermeiden. Dadurch geht die Erbschaft direkt an den nächsten Erbberechtigten über und schlagen letztlich alle Erbenden aus, wird die Erbschaft an den Fiskus übergeleitet. Es muss hierfür jedoch zwingend eine sechswöchige Frist nach Kenntnis der Erbschaft eingehalten werden. Unsere Experten unterstützen Sie hierbei gerne auch in der Korrespondenz mit dem für Sie zuständigen Nachlassgericht.

Weiter besteht die Möglichkeit der Nachlassverwaltung. Hier werden aus dem Vermögen des Verstorbenen zuerst die Schulden durch den Nachlassverwalter getilgt und ein möglicher Überschuss dann im Anschluss an die Erben ausgezahlt.

Letztlich kann bei bereits angenommener Erbschaft eine Nachlassinsolvenz durchgeführt werden. Ähnlich einer Privatinsolvenz werden die Schuldner hier aus der Erbmasse bedient, während keine persönliche Haftung der Erben mit ihrem sonstigen Vermögen eintritt. Auch hier muss zügig zur Vermeidung von Nachteilen gehandelt werden. Dennoch ist das Verfahren nachteilig: Egal ob Aktien, Wertgegenstände oder Sonstiges – ein Zugriff auf einzelne Positionen des Nachlasses ist nicht mehr möglich.


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