Mitbenutzungsregelung von Parkplätzen aus Grunddienstbarkeit – Teil II

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Der BGH hat dem klagenden Eigentümer eines sog. „dienenden Grundstückes“ gegenüber dem Eigentümer des sog. „herrschenden Grundstückes“ einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der diesem durch die Grunddienstbarkeit grundsätzlich eingeräumten Benutzungsbefugnis von Parkplätzen zuerkannt. Dies folgt nicht aus der Grunddienstbarkeit selbst. Diese berechtigte vorliegend zur Nutzung von „mindestens 6“ der insgesamt 25 Parkplätze und schränkte deren Nutzungberechtigung daher in keiner Weise ein.


Auch könne der Kläger zwar einen dinglichen Unterlassungsanspruch aus einem Verstoß gegen das Gebot der schonenden Nutzung (§ 1020 Satz 1 BGB) bemühen. Allerdings richtet sich dieser auf die Unterlassung einer übermäßigen Nutzung, nicht hingegen auf einen vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Ausübung der Dienstbarkeit. Ein solcher könne sich vielmehr daraus ergeben, dass der Kläger von den Eigentümern des herrschenden Grundstückes die Zustimmung zu einer Ausübungsregelung verlangen kann, die dem Beklagten eine gewisse Anzahl von Stellplätzen zuweist und die Nutzung der darüberhinausgehenden Stellplätze durch ihn untersagt. Die Beeinträchtigung des Eigentums folge in diesem Fall allein aus dem Fehlen einer Ausübungsregelung. Deren Anspruchsgrundlage entnimmt der BGH mit § 745 Abs. 2 BGB dem Recht der Gemeinschaft.


Hierfür ist nicht erforderlich, dass eine solche Regelung bereits zustande gekommen ist. Vielmehr kann der Berechtigte sogleich auf die Unterlassung einer der hiernach zu treffenden Ausübungsregelung widersprechenden Nutzung in Anspruch genommen werden. Nach den Grundsätzen der Gemeinschaft ist der Beklagte aber nur verpflichtet, eine Nutzung zu unterlassen, die unter Berücksichtigung der Interessen aller Parteien dem billigen Ermessen entspricht. Dies ist erst in einer neuen Verhandlung zu prüfen, da der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif war. Hierbei hat das erkennende Gericht – ausgehend von einer grundsätzlich hälftigen Teilhabe von Grundstückseigentümer und Berechtigtem - anhand objektiver Gesichtspunkte unter Berücksichtigung der Nutzungsbedürfnisse der Parteien und der Interessen der übrigen Miteigentümer zu ermitteln, in welchem Umfang eine Abweichung hiervon geboten ist und danach das berechtigte Nutzungsmaß des dienenden Grundstückes  festzustellen. Dementsprechend hängt auch ein etwaiger Anspruch auf Zahlung von Nutzungsentschädigung für die in der Vergangenheit erfolgte alleinige Nutzung zusätzlicher Parkplätze von dem nach billigem Ermessen zu ermittelnden Inhalt der Ausübungsregelung ab.


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