Mobile Halteverbotsschilder – wann darf abgeschleppt werden?

  • 2 Minuten Lesezeit

Vor einem Fastnachtsumzug, einem Straßenfest oder bei Beginn von Bauarbeiten – in solchen Fällen werden mobile Halteverbotsschilder aufgestellt und treffen Autofahrer oft unerwartet. So stellt man sein Auto ordnungsgemäß ab und nur einige Zeit später parkt man im Halteverbot und wurde vielleicht sogar abgeschleppt. Doch darf in solchen Fällen rechtmäßigerweise abgeschleppt werden und muss man dann die Abschleppkosten tragen? Das erfahren Sie im Folgenden: 

Bekanntgabe des Halteverbotsschildes

Vorab gilt es zu beachten, dass es für die Gültigkeit des Halteverbotsschildes nicht darauf ankommt, ob der Parkende das Verkehrszeichen tatsächlich wahrgenommen hat oder wusste, dass es zwischenzeitlich aufgestellt wurde. 

Bei der sogenannten Bekanntgabe eines Verkehrszeichens ist nämlich nur notwendig, dass ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer das Verkehrsschild mit einem „raschen und beiläufigen Blick“ zur Kenntnis nehmen kann. Ist diese Voraussetzung gegeben, ist das Verkehrszeichen gegenüber jedermann wirksam, und zwar unabhängig davon, ob es der einzelne Verkehrsteilnehmer tatsächlich wahrgenommen hat oder eben nicht.  

Vorlaufzeit von drei Tagen 

Ob der Halter eines abgeschleppten Autos für die dabei entstandenen Kosten aufkommen muss, hängt oft davon ab, ob die Vorlaufzeit eingehalten wurde. Voraussetzung dazu ist nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, dass zwischen dem Aufstellen des mobilen Halteverbotsschildes und dem Abschleppen mindestens drei volle Tage liegen. Wird das Auto also am vierten Tag nach Aufstellen der Verkehrsschilder abgeschleppt, muss der Halter für die Abschleppkosten aufkommen. (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.05.2018, Az.: 3 C 25.16)

Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass man als Verkehrsteilnehmer stets damit rechnen müsse, dass eine Situation eintritt, durch die eine kurzfristige Veränderung der bestehenden Verkehrsregeln erforderlich wird, wie beispielsweise ein Umzug oder ein Straßenfest. Daher dürfen Autofahrer nicht darauf vertrauen, dass ein ursprünglich erlaubtes Parken auch dauerhaft erlaubt bleibt.

Anscheinsbeweis für ununterbrochene Anwesenheit

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf stellte zudem klar, dass in der Regel davon auszugehen ist, dass ein ordnungsgemäß aufgestelltes mobiles Halteverbotsschild, welches auch noch im Zeitpunkt des Abschleppens aufgestellt war, ununterbrochen anwesend und wahrnehmbar war (sogenannter Anscheinsbeweis). Es ist also nicht anzunehmen, dass das Halteverbotsschild zwischenzeitlich von Unbefugten an eine andere Stelle versetzt oder komplett entfernt wurde. (VG Düsseldorf, Urteil von 06.10.2020, Az.: 14 K 6187/19

Foto(s): stock.adobe.com

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Florian Schmitt

Beiträge zum Thema