Möglichkeit zur freien Dienst-Einteilung kann Gewährung des Arbeitnehmerstatus entgegenstehen

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LAG München 5.12.2016, 3 Sa 619/16:

Besteht für eine Systemverwalterin die Möglichkeit, jeden Monat ihre Dienstzeiten entsprechend ihren Wünschen zu planen, kann sie nicht als Arbeitnehmerin im Sinne der arbeitsrechtlichen Definition eingestuft werden. Insofern fehlt es an einer weisungsgebundenen fremdbestimmten und abhängigen Tätigkeit.

Zur Sache:

Die Klägerin ist seit 2007 bei einer Rundfunkanstalt als Systemverwalterin beschäftigt. Dem Beschäftigungsverhältnis zu Grunde lag ein als „Vereinbarung“ titulierter Vertragstext, der unter anderem die Vereinbarung enthielt, dass er nur Geltung besäße, sofern die Klägerin für entsprechende Arbeitsleistungen tatsächlich zur Verfügung stehe, weiterhin die einzelnen Arbeitstermine zwischen den Vertragsparteien abgestimmt würden, sich jedoch eine tatsächliche Verpflichtung der Klägerin hieraus nicht ableiten lasse.

Die Gestaltung der Dienstpläne bei der Beklagten erfolgte jeweils etwa zwei Wochen im Voraus mittels handschriftlicher Einträge der gewünschten Dienste der festangestellten sowie der freien Mitarbeiter in einem Aushangkalender, sowie anschließender Überprüfung und Festsetzung der jeweiligen Dienste durch Vorgesetzte. Kurzfristige Umstellungen stimmte die Beklagte im Einzelfall mit der Klägerin ab. Ihre Arbeitsleistung konnte die Klägerin nur in den Räumen und nur mit der Ausstattung der Beklagten erbringen.

Mit der erhobenen Klage verfolgte die Klägerin die Feststellung, dass zwischen den Parteien von Beginn an ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Weiterhin forderte sie die Beschäftigung als Vollzeitkraft und die Anwendung der Tarifverträge für die auf unbestimmte Zeit bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer auf ihr Arbeitsverhältnis. Ihrer Ansicht nach bestünde hier ein Arbeitsverhältnis, da sie sowohl zeitlich als auch inhaltlich weisungsgebunden sei. Ihre Diensteinteilung erfolge zwei Wochen im Voraus verbindlich, eine Ablehnung von Aufträgen sei ihr nicht gestattet. Gemessen an der durchschnittlichen Beschäftigungszeit in den Vorjahren entspreche ihre Tätigkeit außerdem auch der einer Vollzeitstelle.

Nach Auffassung des Arbeitsgerichts bestand tatsächlich ein Arbeitsverhältnis mit dem Anspruch auf Vollzeitbeschäftigung. Das Landesarbeitsgericht hob das erstinstanzliche Urteil jedoch auf und wies die Klage insgesamt ab, ließ jedoch die Revision zu.

Gründe:

Ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien besteht nicht. Mangels zeitlicher und fachlicher Weisungsgebundenheit der Klägerin ist diese nicht als Arbeitnehmerin der Beklagten anzusehen.

Qua Definition ist Arbeitnehmer, wer aufgrund eines Arbeitsvertrages einem anderen weisungsgebunden und in persönlicher Abhängigkeit zur Leistung von Diensten verpflichtet ist. Es unterliegt der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, ob ein entsprechendes Weisungsrecht vorliegt.

Im vorliegenden Fall spricht einerseits bereits die Gestaltung der“ Arbeitsvereinbarung“ gegen einen Arbeitnehmerstatus der Klägerin, da die Vereinbarung einzelner Arbeitstermine nach dem Vertragstext den Parteien oblag, ohne dass eine entsprechende Verpflichtung der Klägerin zur tatsächlichen Erbringung von Arbeitsleistungen begründet wurde. Dementsprechend war auch die tatsächliche Handhabung, da die Klägerin sich jeden Monat für Ihre Wunschdienste eintragen konnte. Änderungen kurzfristiger Art wurden nicht einseitig vorgegeben, sondern mit der Klägerin abgestimmt. Die letztliche Entscheidung über die Einteilung ihrer Arbeitszeit und die Souveränität lag demnach bei der Klägerin und nicht der Beklagten. Eine möglicherweise geringere Einteilung nach Ablehnung von Wunschdiensten stellt kein geeignetes Kriterium für die Abgrenzung zwischen einem festen und freien Mitarbeiterverhältnis dar.

Weiterhin ist die Klägerin auch nur in dem Umfang fachlich weisungsgebunden, in dem sie Dienste in den Kalender auch tatsächlich einträgt. In Ermangelung eines Arbeitsverhältnisses besteht demnach auch kein Anspruch auf eine Vollzeitbeschäftigung oder eine Beziehung entsprechender bestimmter Tarifverträge.

Quelle: LAG München online


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