Multi Asset Anspar Plan 4 180/240 / MAP - Ratenzahlungen stoppen - kostenlose bei Vertretung Gläubigerversammlung

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Kopf in den Sand hilft meist nicht - so auch bei der Insolvenz der Multi Asset Anspar Plan 4 180/240 GmbH & Co. KG. Lesen Sie hier, was Sie jetzt konkret tun sollten, um ihre Verluste trotz Insolvenz nicht noch größer werden zu lassen. 

1. Schritt - Ratenzahlungen beim MAP 4 einstellen

Die Beteiligungen an der Multi Asset Anspar Plan 4 180 GmbH & Co. KG bzw. der Multi Asset Anspar Plan 4 240 GmbH & Co. KG (nachfolgend MAP 4) waren als sog. typische stille Beteiligungen ausgestaltet. Im Falle der Insolvenz des Handelsgeschäftes, an dem sich der stille Gesellschafter beteiligt hat, regelt § 236 Abs. 2 HGB, wie mit weiteren Einzahlungen umzugehen ist. Wörtlich heißt es in § 236 Abs. 2 HGB: 

"Ist die Einlage rückständig, so hat sie der stille Gesellschafter bis zu dem Betrag, welcher zur Deckung seines Anteils am Verlust erforderlich ist, zur Insolvenzmasse einzuzahlen."

Maßgeblich ist also, ob die Einlage - die fällige Rate - erforderlich ist, um den Anteil des stillen Gesellschafters am Verlust zu decken. Die Besonderheit beim MAP 4 war aber, dass der stille Gesellschafter nach dem Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft am Verlust nicht beteiligt war. Somit trägt er auch keinen Anteil am Verlust. Damit ist er aufgrund der gesetzlichen Definition nicht verpflichtet, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens irgendwelche Raten noch zu leisten. 

2. Schritt- Forderungen anmelden

Auch wenn es abgedroschen klingt - ohne Forderungsanmeldung wird es nicht gehen. Nur wer Forderungen im Insolvenzverfahren anmeldet, hat überhaupt Chancen irgendwas von einer möglichen Masse zur erhalten. 

Einer Forderungsanmeldung steht auch nicht die Nachrangklausel im jeweiligen Gesellschaftsvertrag entgegen. Diese ist nach der Rechtsprechung des BGH zur Wirksamkeit solcher Klauseln wohl unwirksam - was dem Insolvenzverwalter nicht gefallen dürfte. Das hat zwei Folgen: Zum einen könnte man sich dann auf den Standpunkt stellen, dass die Einnahme der Einlagen der stillen Gesellschafter ohne Verlustbeteiligung ein Einlagengeschäft darstellt. Ein solches Geschäft wäre erlaubnispflichtig und ein ohne Erlaubnis abgewickeltes Geschäft würde einen Schadensersatzanspruch nach sich ziehen. 

Des Weiteren kann dann, wenn die Nachrangklausel unwirksam ist, § 236 Abs. 1 HGB greifen. Dort heißt es: 

"Wird über das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann der stille Gesellschafter wegen der Einlage, soweit sie den Betrag des auf ihn fallenden Anteils am Verlust übersteigt, seine Forderung als Insolvenzgläubiger geltend machen."

Da aber eine Beteiligung des stillen Gesellschafters am Verlust gerade nicht besteht (s.o.), heißt das bei Anwendung dieser Norm, dass er seine Einlage als ganz reguläre Forderung geltend machen kann. 

Diese Chance sollten Anleger jedenfalls nicht ungenutzt lassen. Grundsätzlich sind die Forderungen in beiden Gesellschaften zwar bis zum 

08.05.2023 

vorzunehmen, es ist aber in den meisten Fällen völlig unproblematisch, wenn dies noch bis zur Gläubigerversammlung geschieht. Auch später ist eine Forderungsanmeldung noch möglich, dies kann aber zusätzlich Kosten in Höhe von ca. 20 € nach sich ziehen. 

3. Schritt - Teilnahme Gläubigerversammlung 

Auch das klingt immer ein wenig nach "altem Hut". Anleger sollten aber die Möglichkeit der Teilnahme an der Gläubigerversammlung nicht unterschätzen. Warum ist das so? 

Die Gläubigerversammlung ist das zentrale Informations- und Entscheidungsgremium zu Beginn des Insolvenzverfahrens. Meist werden hier schon die Weichen für den weiteren Fortgang des Insolvenzverfahrens gestellt. So geht es bei der Gläubigerversammlung des 

Multi Asset Anspar Plan 4 180 GmbH & Co. KG am 06.06.2023 in Hamburg

und der des 

 Multi Asset Anspar Plan 4 240 GmbH & Co. KG ebenfalls am 06.06.2023 in Hamburg

unter anderem um: 

  • die Person des Insolvenzverwalters,
  • die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO),

und gegebenenfalls über die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:

  • Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
  • Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
  • Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
  • Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
  • besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere:
  • Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
  • Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),
  • die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)
    und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).

All diese Dinge können ganz erheblichen Einfluss auf den weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens haben und darauf, ob und wenn ja wieviel von dem bisher eingesetzten Kapital zurückkommt. 

4. Schritt - Handlungsoptionen kennen, Musterbrief anfordern

Das alles klingt recht kompliziert, ist es aber eigentlich nicht. Wenn Sie wissen wollen, wie Sie sich aus der Verpflichtung der Zahlung der weiteren Raten befreien können und wie es mit der Forderungsanmeldung weitergeht, können Sie mich gern ansprechen. 

Auf Nachfrage kann ich gern eine Formulierungshilfe zur Einstellung der Raten und zur Forderungsanmeldung zur Verfügung stellen.

Des Weiteren ist es möglich, dass ich Sie auf der Gläubigerversammlung jeweils am 06.06.2023 in Hamburg auf den Gläubigerversammlungen vertrete. Eine solche Vertretung ist für stille Gesellschafter ohne Kostenzusage einer Rechtschutzversicherung auch kostenlos möglich. In der Vergangenheit habe ich schon in vielen Fällen dementsprechend Anlegerrechte bei Gläubigerversammlungen wahrgenommen. Da die meisten AnlegerInnen eine (kostenintensive) Anreise zu den Gläubigerversammlungen scheuen, kann dies eine sinnvolle Option sein. Anderenfalls muss man damit leben, was dort entschieden wird. 

Wenn Sie Ihre Optionen kennen möchten, eine Formulierungshilfe benötigen oder eine Vertretung auf der Gläubigerversammlung wünschen, können Sie mich gern ansprechen. Sie können mich über das unten stehende Kontaktformular kontaktieren, Sie können mich anrufen oder Sie schreiben ein mail an marc.gericke@gericke-recht.de . Eine Erstbewertung Ihres konkreten Falles erfolgt kostenlos. 




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