Multi Asset Anspar Plan 4 180/240 GmbH & Co. KG insolvent - müssen Anleger Ratenzahlungen weiter erbringen?

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Der Multi Asset Anspar Plan 4 180 GmbH & Co. KG und der Multi Asset Anspar Plan 4 240 GmbH & Co. KG sind insolvent. Müssen Anleger nun ihre Raten weiter erbringen? Können Anleger Forderungen anmelden? Wie geht es weiter? 

1. Amtsgericht Hamburg bestellt vorläufigen Insolvenzverwalter für Multi Asset Anspar Plan 4 180 GmbH & Co. KG und Multi Asset Anspar Plan 4 240 GmbH & Co. KG

Jeweils mit Beschluss vom 01.02.2023 hat das Amtsgericht Hamburg für die Multi Asset Anspar Plan 4 180 GmbH & Co. KG zu dem Aktenzeichen 67g IN 31/23 und für die Multi Asset Anspar Plan 4 240 GmbH & Co. KG zu dem Aktenzeichen 67g IN 32/23 angeordnet, dass Verfügungen über das Vermögen der Schuldnerinnen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters möglich sind und darüber hinaus alle Zwangsvollstreckungen gegen das Vermögen der Schuldnerinnen untersagt. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Kuleisa aus Hamburg bestellt. 

2. Wie geht es mit den Fonds weiter?

Es wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, der nun prüfen wird, ob Insolvenzgründe vorliegen und ob die für die Durchführung des jeweiligen Insolvenzverfahrens erforderliche Vermögensmasse vorhanden ist. Dies stellt er in einem Gutachten dar, auf Basis dessen dann das Insolvenzgericht entscheiden wird. In der Regel geschieht dies innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten ab der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters.

3. Muss man die monatlichen Raten weiter erbringen?

Die beiden Anlageformen zeichneten sich dadurch aus, dass die AnlegerInnen einen Mindestbetrag als Einlage im Rahmen einer stillen Beteiligung zur Verfügung stellen sollten. Bei der Multi Asset Anspar Plan 4 180 GmbH & Co. KG waren dies mindestens 9.000 €, beim Multi Asset Anspar Plan 4 240 GmbH & Co. KG waren dies mindestens 12.000 €. Der jeweilige Zeichnungsbetrag sollte jedoch nicht sofort geleistet werden, sondern in bis zu 180 bzw. 240 Monatsraten (maximale Ansparphase) zu leisten. 

Eine solche Zahlungsmodalität ermöglichte es, dass sich auch AnlegerInnen an der Anlage beteiligen konnten, die nicht über größere Vermögenswerte verfügten. Ob diese Anlageform für diese Anlegergruppe überhaupt die richtige war, sei mal dahin gestellt. 

Die Beteiligungen waren als stille Beteiligungen i.S.d. §§ 230 ff HGB ausgestaltet. Vereinfacht ausgedrückt: man stellt einer Gesellschaft als Geschäftsinhaber Geld zur Verfügung und erhält im Gegenzug Kontrollrechte und Ansprüche auf Gewinnbeteiligung. Einen Einfluss auf die Geschäftsführung hat man regelmäßig nicht. 

§ 236 HGB regelt, wie im Falle der Insolvenz des Geschäftsinhabers zu verfahren ist. Nach § 236 Abs. 2 HGB sind die Einlagen, sofern sie rückständig sind, im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Geschäftsinhabers zu leisten, soweit dies zur Deckung des Anteils des stillen Gesellschafters am Verlust erforderlich ist. 

Einfach ausgedrückt - die Einlage ist, sofern sie rückständig ist, einzuzahlen, wenn dies zum Ausgleich einer etwaigen Verlustbeteiligung des stillen Gesellschafters notwendig ist. 

Dieser Fall ist aber noch nicht gegeben. Das Insolvenzverfahren ist ja noch nicht eröffnet. An der grundsätzlichen Zahlungspflicht des Anlegers bzw. der Anlegerin anhand ihres individuellen Vertrages ändert sich also im Moment noch gar nichts. AnlegerInnen sollten daher im Moment jedenfalls ihre Zahlungen weiter fristgerecht erbringen, um sich vertragstreu zu verhalten. 

Ich gehe davon aus, dass spätestens mit Eröffnung der Insolvenzverfahren die Situation neu zu bewerten sein wird. Erst dann kann geprüft werden, ob die Voraussetzungen vorliegen, dass der Anleger oder die Anlegerin ihre Zahlungen weiter zu erbringen haben oder nicht. 

3. Sind Forderungsanmeldungen möglich? 

Über Forderungsanmeldungen müssen sich AnlegerInnen im Moment noch keine Gedanken machen. Generell sind Forderungsanmeldungen erst möglich, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Das ist aber noch nicht der Fall. 

Ferner wird zu berücksichtigen sein, ob AnlegerInnen überhaupt Forderungen anmelden können. Dies könnte deshalb ein Problem werden, da die stillen Beteiligungen mit einem sog. qualifizierten Nachrang ausgestattet waren. Ein solcher bewirkt, dass die Forderungen auf Rückzahlung der bisherigen Einzahlungen (Einlage) oder auf eine Auseinandersetzungsguthabens nachrangig sind. Solche Forderungen sind erst dann im Insolvenzverfahren geltend zu machen, wenn der Insolvenzverwalter dazu auffordert. 

Ob diese Forderungen dann aber tatsächlich nachrangig sind oder nicht, hängt davon ab, ob die Nachrangklauseln überhaupt wirksam sind. An solche sind nach der Rechtsprechung Anforderungen hinsichtlich der Transparenz zu stellen. Wenn die Klauseln nicht hinreichend transparent sind, wären sie unwirksam. Dann greift der Nachrang nicht. Unter Umständen muss das ein Gericht entscheiden. Im Grunde können AnlegerInnen aber davon ausgehen, dass sich auch hierzu der Insolvenzverwalter Gedanken machen wird. 

Im Moment können Anleger im Insolvenzverfahren also erst einmal nur abwarten. 

4. Haftungsgegner prüfen

AnlegerInnen wissen nun aber spätestens ab jetzt, dass sie a) einen Vermögensschaden erleiden könnten und b) dass ihnen dieses Risiko möglicherweise nicht bekannt war. Ferner ist zu prüfen, ob nicht seitens der für den Prospekt verantwortlichen Personen und auch der Mittelverwendungskontrolleurin alles richtig gemacht wurde. Wenn dies nicht der Fall ist, können sich Ansprüche ergeben gegen 

  • den Anlegerberater/-vermittler
  • die Prospektverantwortliche 
  • die Mittelverwendungskontrolleurin

Diese Ansprüche sollte man zumindest auf dem Schirm haben, da nicht auszuschließen ist, dass die AnlegerInnen durch die Insolvenz einen Vermögensschaden erleiden könnten. 

Wenn Sie ganz konkret wissen wollen, wie es für Ihre Beteiligung nun weiter geht, dann können Sie mich gern ansprechen. Sie können mir eine Nachricht über das unten stehende Kontaktformular zukommen lassen, Sie können mich anrufen oder Sie schreiben mir einfach an marc.gericke@gericke-recht.de . Die Erstbewertung ist kostenlos und eine Deckungsanfrage an Ihre Rechtsschutzversicherung kann ich gern übernehmen. 



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