Nachbarklage gegen Swingerclub

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Mit dem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 01.12.2021 entschied das Gericht, dass die Nachbarn eines Swingerclubs keinen Anspruch auf ein behördliches Einschreiten haben.

Die Kläger des Rechtsstreits sind Einwohner eines Wohnhauses, welches an den Betrieb eines Swingerclubs und einer Gaststätte angrenzt. Beide Betriebe sind Teil eines Hauses eines benachbarten Gebäudekomplexes. Bei dem rechtlich gestatteten Betrieb „Big Bamboo“ handelt es sich um eine „Schank- und Speisewirtschaft“, die „keine besondere Betriebseigentümlichkeit“ aufweist.  Nach einer genehmigten Nutzungsänderung wird dieser Betrieb überwiegend als Swingerclub betrieben. Eine Abänderung der gaststättenrechtlichen Erlaubnis der „Schank- und Speisewirtschaft“ wurde jedoch nicht vorgenommen.

Im Jahr 2014 wurde die Erlaubnis zur Weiterführung eines alten Betriebs mit dem Namen „The Saloon Koblenz“ erteilt, welcher als „Schankwirtschaft mit Musikdarbietung“ bezeichnet wird. Beide Erlaubnisse waren mit der Auflage versehen, dass sie einen vorgegebenen Lärmpegel nicht überschreiten durften.

Bereits vorherige Beschwerden der Kläger blieben erfolglos, da die Stadt Koblenz keine unzumutbaren Einwirkungen feststellen konnte, welche durch zahlreiche Kontrollen nachweisbar waren. Auch sollen die Betreiber die Auflagen der Erlaubnisse eingehalten haben.

Nachdem der Widerspruch der Kläger zurückgewiesen wurde, erhoben diese Klage auf behördliches Einschreiten. Daraufhin wurde die Stadt dazu verpflichtet, gegen die Immissionen in Form von unter anderem Lärm der Betriebe zu vorzugehen. Begründet wurde damit, dass die ausgestellten Erlaubnisse nicht für eine solche Art der Betreibung ausreichen würden. Somit stünde den Klägern ein „subjektives Recht auf gaststättenrechtliches Einschreiten zu.“ 

Daraufhin erteilte die beklagte Stadt dem Betrieb eine Änderungserlaubnis zum Betrieb einer „Schank- und Speisewirtschaft im Rahmen eines Swinger-Clubs.“ Auf Berufung der Beklagten wurden die vorherigen Urteile vom OVG aufgehoben und die Klagen abgewiesen.

Gemäß der Entscheidung seien die Betriebe in ihrer momentanen Form nicht von den Erlaubnissen gedeckt, verstießen aber auch nicht gegen nachbarschützende Normen. Somit hätten die Kläger keinen Anspruch auf behördliches Einschreiten. Für die Gaststätte „Big Bamboo“ bliebe es weiterhin bei der Begrifflichkeit einer „Schank- und Speisewirtschaft ohne besondere Betriebseigentümlichkeiten“, da die Änderungserlaubnis durch den Widerspruch aufgeschoben worden sei. Der Betrieb des „The Saloon Koblenz“ ähnle jedoch eher einer Diskothek als einer „Schankwirtschaft mit Musikdarbietung.“

Die Kläger können allerdings keinen Anspruch auf behördliches Einschreiten aus der lediglich formellen Illegalität geltend machen. Für dieses wäre ein Verstoß gegen eine materielle nachbarschützende Norm vonnöten, aus welchen ein Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung eines Einschreitens entstünde. Ein solcher Verstoß sei jedoch nicht gegeben. Weder wurden die Lärmimmissionen als belastend für die Lage im Außenbereich – neben einer Bahnlinie und Bundesstraße – eingeschätzt, noch überschritten sie die in den Auflagen vorgeschriebenen Vorgaben in einem Ausmaß, das zur Notwendigkeit von Lärmmessungen geführt hätte. Dies sei durch zahlreiche „Verwaltungsvorgänge“ und Kontrollen nachzuweisen. Eben durch die vielen veranlassten Kontrollen sei auch bewiesen, dass die Behörde nicht untätig geblieben war. Demnach seien die Beschwerden nicht begründet, sodass die Klage erfolglos blieb.



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