Nachehelicher Unterhalt und die Corona- Pandemie

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Trennt sich ein Ehepaar, besteht bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung ein Anspruch auf Trennungsunterhalt. Ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung löst der nacheheliche Unterhalt den Trennungsunterhalt ab. Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht allerdings nicht immer, da grundsätzlich jeder Ehepartner nach der Scheidung verpflichtet ist, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, § 1569 BGB. Ein Anspruch ist daher nur dann gegeben wenn der Ehepartner außerstande ist, für seinen Unterhalt selbst zu sorgen.

Eine Bedürftigkeit des Ehepartners kann sich aus folgenden Gründen ergeben:

  • § 1570 Betreuungsunterhalt
  • § 1571 BGB Unterhalt wegen Alters
  • § 1572 BGB Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
  • § 1573 BGB Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit oder Aufstockungsunterhalt
  • § 1575 BGB Unterhalt auf Grund einer Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
  • § 1576 BGB Unterhalt aus Billigungsgründen

Wird die Bedürftigkeit eines Ehepartners festgestellt, muss der unterhaltsverpflichtete Ehepartner leistungsfähig sein. Er ist dann leistungsfähig, wenn sein Einkommen ausreicht, Unterhaltsansprüche abzudecken, ohne dass das eigene Existenzminimum in Form des Eigenbedarfs gefährdet wird.

Die Unterhaltshöhe bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen zum Zeitpunkt der Scheidung. Entscheidend ist dabei das Einkommen, das während der Ehe den Lebensstandard geprägt hat. Die konkrete Berechnung erfolgt nach drei Stufen: Der Bedarfsbestimmung, der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten.

Die Dauer des zu zahlenden Unterhalts kann nicht pauschal bestimmt werden, sondern bemisst sich daran, wie lange der unterhaltsberechtigte auf die Unterstützung des unterhaltsverpflichteten Partners angewiesen ist.

Die Corona- Pandemie hat für viele Menschen erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen. Es kam vor allem vermehrt zu Kurzarbeit oder Gewinnminderungen. Erleidet ein unterhaltsverpflichteter Partner solche finanziellen Einbußen, stellt sich die Frage ob seine Unterhaltspflicht entfällt oder gemindert wird.  Dazu entschied nun das OLG Frankfurt a.M. (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 26.04.2021- 8 UF 28/20):

Ein geschiedenes Ehepaar stritt über nachehelichen Unterhalt. Die Ehefrau betreute das gemeinsame 4-Jährige Kind und arbeitet in Teilzeit, der Ehemann vermittelt selbstständig Telefonverträge. Eine Vollzeitbeschäftigung sei der Ehefrau nicht zumutbar, weshalb sie einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt gem. § 1570 BGB und Aufstockungsunterhalt gem. § 1573 II BGB hat. Durch die Corona Pandemie ist das Einkommen des Ehemanns erheblich beeinflusst.

Die konkrete Ermittlung des eheangemessenen Bedarfs bestimmt sich im vorliegenden Fall anhand des Durchschnittseinkommens eines entscheidungserheblichen Dreijahreszeitraums. Dies bildet die ehelichen Lebensverhältnisse besser ab, da eine kurzfristige Krise, wie etwa die Corona Pandemie, keinen nachhaltigen Einfluss auf den ehelichen Lebenszuschnitt hat.  Ausgezahlte Corona Soforthilfen werden bei der Berechnung des Unterhalts nicht berücksichtigt, da diese als zweckgebundene Leistung der Überbrückung von Liquiditätsengpässen dienen. Soforthilfen stehen nicht für den laufenden Lebensunterhalt zur Verfügung und dürfen daher nicht bei der Berechnung des Unterhalts berücksichtigt werden.

Aus diesen Gründen bestand im vorliegenden Fall grundsätzlich weiterhin ein Unterhaltsanspruch. Allerdings wird dieser Unterhaltsanspruch durch die Leistungsfähigkeit nach§ 1581 BGB beschränkt.

Die Auswirkungen der Pandemie waren außerdem nicht vorhersehbar, weshalb der Ehemann keine Vorkehrungen in Form von Rücklagen treffen musste. Hier legte der Ehemann überzeugend seine Leistungsunfähigkeit dar, weshalb das OLG für die Zeit ab Januar 2021 keine laufenden Unterhaltszahlungen anordnete.

Die Corona-Pandemie ändert daher grundsätzlich nichts am Bestehen der Unterhaltspflichten. Kann der Unterhaltsverpflichtete jedoch darlegen, dass er leistungsunfähig ist, kann er mitunter für einen gewissen Zeitraum von Unterhaltszahlungen befreit werden. Allerdings kann daraus kein pauschaler Ausschluss von Unterhaltszahlungen bei pandemiebedingten Gewinnverlusten angenommen werden, sondern es bedarf stets einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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