Nachlassverfahren in Serbien

  • 4 Minuten Lesezeit

Das Erbverfahren ist ein Verfahren zur Erörterung der Erbschaft, bei dem das Gericht/Notar feststellt, wer die Erben des Verstorbenen sind, welches Vermögen seine Erbschaft darstellt und welche Erbrechte den Erben und anderen Personen gehören.

 

Wer kann in Serbien ein Nachlassverfahren einleiten?

 

Das Nachlassverfahren wird von Amts wegen eingeleitet, sobald das Gericht feststellt, dass eine Person gestorben oder für tot erklärt wurde. Ein Nachlassverfahren kann auch auf Vorschlag zur Einleitung einer Nachlassverhandlung eingeleitet werden, die von jeder rechtlich interessierten Person dem Gericht vorgelegt werden kann.

 

Phasen des Diskussionprozesses  über den Nachlass

 

Das Nachlassverfahren umfasst mehrere Phasen:

 

1. Vorbereitung einer Diskussion des Nachlasses

2. Bestandsaufnahme und Bewertung von Vermögenswerten

3. Verfahren nach Erhalt der Sterbeurkunde

4. Erörterung des Erbes

5. Entscheidungen über die Vererbung treffen

 

Erörterung des Erbes

 

Bei der Erörterung des Erbes werden alle wichtigen Fragen erörtert: Zusammensetzung, Inhalt und Wert des Erbes, welche Personen das Erbrecht haben (wer sind die Erben), die Größe der erblichen Teile, das Recht auf ein Legat.

 

Es gibt eine zunehmende Anzahl von Nachlassverfahren, die Gerichte den Notaren anvertrauen. Das Gericht (oder der Notar) plant eine Anhörung, um die Erbschaft zu erörtern, zu der alle interessierten Personen eingeladen sind (sowohl Verwandte als auch testamentarische Erben und Legaten, die keine Verwandten sein müssen).

 

In der Anhörung zur Erörterung der Erbschaft sind die testamentarischen und gesetzlichen Erben verpflichtet, Erbschaftserklärungen abzugeben. Eine Erbschaftserklärung kann positiv (dass der Erbe eine Erbschaft erhält) oder negativ (um auf die Erbschaft zu verzichten) sein. Auch die Erbschaftserklärung kann nicht partiell sein (z. B. dass der Erbe nur Rechte, aber keine Pflichten erhält) und kann nicht bedingt gegeben werden.

 

Im Falle einer negativen Erbschaftserklärung ist es wichtig zu beachten, dass das Vertretungsrecht nicht erschöpft wird (der Nachkomme des Erbes wird zum Erben aufgefordert).

 

Es ist auch wichtig anzumerken, dass die Aussage des Erben, sein Erbe zugunsten eines anderen Erben aufzugeben, keine negative Erbschaftserklärung ist, sondern eine positive Erbschaftserklärung, mit welcher  der Erbe tatsächlich zuerst die Erbschaft erhält und dann seinen Anteil an einen anderen weitergibt. Dies ist ein sehr gewählter Moment, da er die Steuerregeln beeinflusst, und in diesem Fall wird der Teil der Erbschaft an den Erben, auf dessen Gunst er verzichtet hat, als Geschenk besteuert.

 

Die Erbschaftserklärung kann auch schriftlich abgegeben werden, muss jedoch von einem Notar beglaubigt werden. Es kann auch im Ausland (außerhalb Serbiens) in einer bestimmten Form der Zertifizierung gegeben werden.

 

Nach den Aussagen der interessierten Personen werden Entscheidungen über Fragen im Zusammenhang mit der Erbschaft getroffen - dem Recht auf Erbschaft, der  Größe des geerbten Teils und dem Recht auf ein Legat.

 

Liegen zwischen den Parteien streitige Tatsachen vor, von denen ihr Recht abhängt (Gültigkeit oder Inhalt des Testaments, Gültigkeit des Lebenserhaltungsvertrags, Frage der Verwandtschaft, Gründe für den Ausschluss notwendiger Erben oder Gründe für die Unwürdigkeit…), wird das Verfahren zur Begründung der Erbschaft beendet und die Parteien werden auf Rechtsstreitigkeiten oder Verfahren vor einer Verwaltungsbehörde verwiesen.         

Wenn zwischen den Parteien ein Streit über eine rechtliche und keine sachliche Angelegenheit besteht, wird dies vom Nachlassgericht erörtert und entschieden.

 

Das Verfahren zur Erörterung der Erbschaft endet mit der Annahme des Erbschaftsbeschlusses. Durch das Erbschaftsbeschluss werden die Personen, denen das Erbrecht gehört, zu Erben erklärt.

 

Wenn nach der Endgültigkeit des Erbschaftsbeschlusses eine Eigenschaft festgestellt wird, von der nicht bekannt war, dass sie zur Vererbung gehört, wird die Vererbung nicht erneut erörtert, sondern diese Eigenschaft wird durch die neue Entscheidung auf der Grundlage der bereits erlassenen Vererbungsentscheidung verteilt. Wenn eine Person jedoch zuvor auf die Erbschaft verzichtet hat, wird sie aufgefordert, eine Erklärung zu dem neu gefundenen Eigentum abzugeben. Wenn diese Person nun die Vererbung akzeptiert, wird sie angewiesen, ihre Rechte in Bezug auf die Erbschaft dieses Eigentums in Zivilverfahren zu erörtern (die Vererbung wird nicht erneut besprochen).

 

Erbschafts- und Schenkungssteuer

 

In Übereinstimmung mit dem Gesetz über die Vermögenssteuern wird die Erbschaftssteuer auf geerbtes Vermögen gezahlt,nämlich Immobilien, Bargeld, Spareinlagen, Bankeinlagen, Geldforderungen, Rechte an geistigem Eigentum, Eigentumsrechte an einem Fahrzeug, Schiff oder Flugzeug und andere bewegliche Sachen. Der Erbschaftssteuersatz ist proportional und beträgt:

  •   1,5 % für Erben, die sich in Bezug auf den Erblasser in der zweiten Erbordnung gemäß der gesetzlichen Erbordnung befinden, und
  •   2,5 % für Erben, die sich in Bezug auf den Erblasser in der dritten und weiteren Erbordnung befinden, dass heißt, Erben, die nicht mit dem Erblasser verwandt sind.


Die Erbschaftssteuer zahlt nicht:

  •   Der Erbe des ersten Erbordens, Ehegatte(in) und Elternteil des Erblassers;
  •   Der Erbe, ein Landwirt der zweiten Erbordnung, der Eigentum erbt, das für die Ausübung landwirtschaftlicher Tätigkeiten verwendet wird, wenn er vor dem Tod des Erblassers mindestens ein Jahr lang ununterbrochen mit dem Erblasser im Haushalt gelebt hat;
  •   Der Erbe des zweiten Erbordens - einer ererbten Wohnung, wenn er / sie vor dem Tod des Erblassers mindestens ein Jahr lang ununterbrochen mit dem Erblasser in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat;
  •   der Empfänger des Geschenks - das ihm im Nachlassverfahren abgetretene Vermögen, das er geerbt hätte, wenn der Erbe - der Schenker auf das Erbe verzichtet hätte; 
  • andere Personen gemäß Artikel 21 des Gesetzes über die Vermögenssteuern.


Wenn Sie fragen haben, steht Ihnen Rechtsanwaltskanzlei Momcilovic-M.Law gerne zur Verfügung.

 



Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Valentina Stankovic geb. Momcilovic LL.M. Freiburg

Beiträge zum Thema