Nachrangdarlehen – Risiken für Investoren und Unternehmer

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Nachrangdarlehen werden oft von Unternehmen zur Finanzierung neben den klassischen Bankkrediten aufgenommen und Investoren angeboten. Von den klassischen Krediten unterscheiden sich Nachrangdarlehen durch die Vereinbarung einer sogenannten qualifizierten Rangrücktrittsklausel. Wie bei üblichen Darlehen auch, überlässt der Kreditgeber (Investor) dem Unternehmen (Darlehensnehmer) einen Geldbetrag zur freien Verfügung. Für die Überlassung des Kapitals erhält der Investor Zinsen, welche meist über dem Marktniveau liegen.

Die Vereinbarung eines qualifizierten Rangrücktritts ermöglicht es auch Unternehmen, welche nicht über eine Zulassung nach dem Kreditwesengesetz (KWG) verfügen, diese Anlagemöglichkeit anzubieten. Mit dem Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes unterliegt diese Form der Kapitalanlagen grds. auch der Aufsicht durch die BaFin.

Die qualifizierte Rangrücktrittsklausel ermöglicht es dem Unternehmen, die Rückzahlung des Kredites sowie der Zinsen zu verweigern, wenn hierdurch ein Insolvenzgrund bei dem Unternehmen herbeigeführt würde.

Im Insolvenzfall gehen alle einfachen Insolvenzforderungen (§ 38 Insolvenzordnung) den nachrangigen Forderungen (§ 39 Insolvenzordnung) vor.

In beiden Konstellationen bedarf es allerdings der wirksamen Einbeziehung des qualifizierten Rangrücktritts (der Nachrangklausel). Sollte die Klausel nicht wirksam einbezogen worden sein oder den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen, ist es weder dem Unternehmer noch dem Insolvenzverwalter möglich, sich auf den Nachrang zu berufen. Dies bedeutet, dass Gläubiger solcher Nachrangdarlehen möglicherweise sogar eine einfache Forderung haben können.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in mehreren Entscheidungen mit der (Un-)Wirksamkeit verschiedener Nachrangklauseln auseinandergesetzt und stellt – aus Sicht der Unternehmen – hohe Anforderungen an die wirksame Vereinbarung dieser. Für Investoren solcher Nachrangklauseln bestehen oft gute Aussichten, dass solche qualifizierten Rangrücktrittsklauseln (Nachrangklauseln) nicht wirksam vereinbart wurden. Insoweit bedarf es aber jeweils einer Prüfung im Einzelfall.

Vermehrt ist zu beobachten, dass Unternehmen, die vor Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes Nachrangdarlehen emittierten, ihre Angebote der aktuellen Rechtslage mitunter nicht angepasst haben. Auch dies kann im Rahmen der Durchsetzung von Ansprüchen für die Nachrangdarlehensgläubiger hilfreich sein. Das kann dem Unternehmen allerdings schaden, weshalb es Sanierungsmaßnahmen ergreifen muss, um die Insolvenz abzuwenden.

Bei Unternehmen, welche solche Kapitalanlagen in der Vergangenheit emittierten, besteht ebenfalls Handlungsbedarf, da sie oft die aktuelle Rechtslage nicht berücksichtigen, weshalb sie ihr Angebot überarbeiten und der aktuellen Rechtslage anpassen müssen

Über Buchalik Brömmekamp

Die Kanzlei Buchalik Brömmekamp zählt zu den marktführenden Insolvenz- und Sanierungsberatern und wurde vielfach ausgezeichnet, so u. a. vom Focus zur Top-Wirtschaftskanzlei im Bereich Insolvenz & Sanierung.

Seit über zehn Jahren vertritt Rechtsanwalt Sascha Borowski (Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht) von der Kanzlei Buchalik Brömmekamp erfolgreich Investoren sowohl bei der Abwehr von Forderungen durch den Insolvenzverwalter als auch bei der Durchsetzung von Ansprüchen geschädigter Investoren.

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