Nachteilsausgleich Behinderung

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Als „behindert“ im Sinne des SGB IX gilt, wer in seinen körperlichen, geistigen oder seelischen Funktionen beeinträchtigt und dadurch an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft gehindert ist, wenn dieser Zustand nicht nur vorübergehend (länger als 6 Monate) ist.

Mehrere Beeinträchtigungen werden dabei nicht zusammengezählt, sondern es wird ermittelt, wie sich diese insgesamt als Behinderung auswirken und in einem einheitlichen Grad der Beeinträchtigung (GdB) durch die Behinderung zusammengefasst.

Wer behindert ist, ist nicht automatisch auch arbeitsunfähig.

Als „schwerbehindert“ gilt, bei wem ein GdB von 50 oder mehr anerkannt wurde.

Behinderte, bei denen ein GdB von mindestens 30 festgestellt wurde, können sich von der Bundesagentur für Arbeit mit Schwerbehinderten gleichstellen lassen. Das geht allerdings nur, wenn der Behinderte darlegt, dass er ohne diese Gleichstellung seinen Arbeitsplatz verlieren oder sonst keinen geeigneten finden würde.

Es gibt Sonderregelungen, Vergünstigungen und Steuervorteile, die Behinderte beanspruchen können. Damit soll versucht werden, die Benachteiligungen auszugleichen oder abzumildern, die Behinderte auf Grund ihres Gebrechens gegenüber Gesunden haben.

Kündigungsschutz 

Einem Schwerbehinderten oder einem ihm gleich gestellten Arbeitnehmer darf nur mit Zustimmung des Integrationsamtes gekündigt werden.

Zusatzurlaub

Ein Schwerbehinderter erhält fünf zusätzliche Arbeitstage Erholungsurlaub (§ 208 SGB IX) bei einer 5-Tage Arbeitswoche (ansonsten anteilig). Für Behinderte und Gleichgestellte mit einem GdB 30 oder 40 findet der § 208 SGB IX allerdings keine Anwendung.

Keine Überstunden 

Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Beschäftigte sind auf ihr Verlangen hin von Mehrarbeit freizustellen (§ 207 SGB IX). Der Begriff der Mehrarbeit richtet sich dabei nach den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes.

Steuerliche Vergünstigungen 

Je nach Grad der Behinderung wird einem Behinderten ein pauschaler Freibetrag von der Einkommenssteuer zugebilligt (§33 b EStG). Zusätzliche Ausgaben, die wegen der Behinderung entstanden sind, können zudem leichter als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden.

Vorzeitige Rente 

Schwerbehinderte können unter bestimmten Voraussetzungen früher in den Ruhestand gehen.

Parkplatz 

Außergewöhnlich Gehbehinderte (Merkzeichen „aG“) dürfen für sie reservierte Behindertenparkplätze benutzen. Dagegen dürfen erheblich Gehbehinderte (Merkzeichen „G“) nur im eingeschränkten Halteverbot parken, solange Sie dadurch der Straßenverkehr nicht behindern.

Öffentlicher Personen-Nahverkehr

Wer schwerbehindert ist, darf im öffentlichen Personen-Nahverkehr ermäßigt oder sogar kostenlos fahren bzw. sich von 50 % der KfZ-Steuer befreien lassen. Begleitpersonen oder ein Hund sind kostenlos, wenn im Ausweis das Merkzeichen „B“ steht.

Bewerbung

Oft erfahren Behinderte Nachteile im Bewerbungsgespräch, da viele Arbeitgeber davon ausgehen, der behinderte Arbeitnehmer könnte aufgrund seiner Behinderung möglicherweise häufiger krankgeschrieben werden. Daher darf ein Bewerber bei einem Vorstellungsgespräch nicht mehr nach seiner Behinderung oder einem GdB gefragt werden. Ein Bewerber muss seinen GdB nur dann mitteilen, wenn die Arbeit wegen der Behinderung nicht oder nur eingeschränkt ausführbar ist bzw. die Behinderung für den Arbeitsplatz von besonderer Bedeutung ist. Wird wegen der Behinderung ein monatlicher Steuer-Freibetrag beanspruch, erfährt das der Arbeitgeber. Das kann man nur verhindern, indem man die Behinderung ausschließlich in der jährlichen Einkommenssteuer-Erklärung geltend macht.


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