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Nachteilsausgleich - was Sie wissen und beachten müssen!

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Nachteilsausgleich - was Sie wissen und beachten müssen!

Die wichtigsten Fakten

  • Ein Nachteilsausgleich ist eine Hilfe für behinderte Menschen, ein Ausgleich für wirtschaftlich benachteiligte Arbeitnehmer nach einer Betriebsänderung sowie eine spezielle Förderung von Schülern.
  • Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Nachteilsausgleich, wenn ihr Arbeitgeber im Zusammenhang mit ei­ner Be­triebsände­rung die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes missachtet hat.
  • Die einem Menschen mit Behinderung zustehenden Nachteilsausgleiche sind von der Art und vom Grad der Behinderung abhängig.
  • Auch Schüler mit Beeinträchtigungen können bei der Schule einen Nachteilsausgleich beantragen.   

Was ist ein Nachteilsausgleich?

Ein Nachteilsausgleich ist sowohl eine Unterstützung für Menschen mit Behinderung als auch ein Ausgleich für Arbeitnehmer, die einen wirtschaftlichen Nachteil im Zuge einer Betriebsänderung erlitten haben, aber auch eine besondere Förderung von Schülern und Studenten.

Was umfasst der Nachteilsausgleich nach dem Betriebsverfassungsgesetz?

Arbeitnehmer besitzen einen Anspruch auf Nachteilsausgleich, wenn ihr Arbeitgeber in Verbindung mit ei­ner Be­triebsände­rung nicht die Bestimmungen des Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes (Be­trVG) einhält, indem er
  • bei einer Betriebsänderung kei­nen oder kei­nen genügenden Ver­such un­ter­nimmt, mit dem Be­triebs­rat ei­nen In­ter­es­sen­aus­gleich zu erzielen,
  • ei­nen erreichten In­ter­es­sen­aus­gleich oh­ne ausreichenden Grund nicht einhält.

Der Nach­teils­aus­gleich umfasst einen Ab­fin­dungs­an­spruch im Falle des Ver­lusts des Arbeitsplatzes oder einen An­spruch auf Aus­gleich sonstiger wirt­schaft­li­cher Nach­tei­le für eine Dau­er von höchstens zwölf Mo­na­ten. Besitzt ein Arbeitnehmer ein Anrecht auf einen Nachteilsausgleich, kann er diesen beim zuständigen Arbeitsgericht einklagen.

Die ge­setz­li­che Grund­la­ge für den An­spruch auf Nach­teils­aus­gleich bildet § 113 Be­trVG. Für Kleinbetriebe mit höchstens 20 Beschäftigten gilt diese Regelung nicht.

Was versteht man unter dem Nachteilsausgleich nach dem Sozialgesetzbuch?

Laut dem Neunten Sozialgesetzbuch (§ 209 SGB IX) können auch Menschen mit Behinderung einen Nachteilsausgleich erhalten. Bei diesem Ausgleich geht es darum, Nachteile, die eine Schwerbehinderung mit sich bringt, durch Vorteile aufzuwiegen.

Die einem behinderten Menschen konkret gebührenden Nachteilsausgleiche hängen von der Art und dem Grad der Behinderung ab. Der Betroffene muss seinen Anspruch im Einzelfall durch den Schwerbehindertenausweis und die dort eingetragenen Merkzeichen nachweisen.

Neben den gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen des Nachteilsausgleichs gibt es auch solche, die freiwillig gewährt werden. Zu den gesetzlich festgelegten zählen z. B.:

  • Steuererleichterungen (u. a. Kraftfahrzeugsteuer, Einkommensteuer)
  • Parkvergünstigungen wie die Nutzung von speziellen Parkplätzen
  • kostenfreie Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs
  • ermäßigter Eintritt zu Veranstaltungen
  • Kündigungsschutz und Zusatzurlaub am Arbeitsplatz
  • reduzierter Rundfunkbeitrag
  • Möglichkeit der längeren Zahlung von BAföG an Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung

Wie funktioniert der Nachteilsausgleich in der Schule?

Die Rechtsgrundlage für den schulischen Nachteilsausgleich bilden neben dem Grundgesetz (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG) auch das Neunte Sozialgesetzbuch (§ 209 SGB IX) sowie die Landesschulgesetze bzw. Erlasse der einzelnen Kultusministerien. Je nach Bundesland weichen die Regelungen in Detailfragen teilweise leicht voneinander ab.

Einen Anspruch auf Nachteilsausgleich besitzen u. a. Schüler,

  • denen durch eine besonders starke Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens die Teilnahme an schulischen Prüfungen deutlich erschwert ist.
  • die besondere Schwierigkeiten mit dem Rechnen haben (teilweise nur in der Grundschule).
  • die schwanger sind.

Der Nachteilsausgleich muss im Regelfall bei der jeweiligen Schule beantragt werden. Dafür müssen sämtliche vorliegenden Beeinträchtigungen stets durch geeignete Nachweise belegt werden. Häufig ist dafür ein ärztliches Attest notwendig. Auf dieser Grundlage entscheidet die entsprechende Schule über jeden Antrag individuell, in der Regel nach Rücksprache mit den unterrichtenden Lehrern.

Bei einer Bewerbung auf einen Studienplatz kann ebenfalls auf Antrag ein Nachteilsausgleich eingeräumt werden. Auf diesem Weg kann man weniger Wartesemester für ein Studium oder eine Verbesserung der Durchschnittsnote durchsetzen. Dafür muss man den Nachweis erbringen, dass die Durchschnittsnote besser gewesen wäre, wenn die Schule einen erforderlichen Nachteilsausgleich gewährt hätte, dies jedoch nicht getan hat.

Foto(s): ©Pexels.com/marcusaurelius

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