Nachweis der Sprachkenntnisse bei der Einbürgerung

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Sprachprüfung Zertifikat Deutsch B1

Wer die deutsche Staatsbürgerschaft erlangen möchte, der muss in der Regel ausreichende Deutschkenntnisse nachweisen.

Nach § 10 Abs. 4 Staatsangehörigkeitsgesetz ist der Nachweis erbracht mit dem Bestehen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch B1 in mündlicher und schriftlicher Form.

Ausnahmen möglich

Diese Anforderung stellt viele Bewerber vor erhebliche Probleme. Das Gesetz sieht jedoch Ausnahmen vor, wenn der Nachweis wegen Krankheit, Behinderung oder fortgeschrittenem Alter nicht erbracht werden kann. 

Kann der Sprachnachweis nicht erbracht werden, weil der Ausländer allgemeinen einen niedrigen Bildungsstand hat oder Probleme hat, die Sprache zu erlernen, dann sieht das Gesetz insoweit keine Ausnahme vor. 

Analphabetismus 

Der Ausländer kann dem geforderten Sprachnachweis auch nicht entgegenhalten, dass er Analphabet ist. Eine hinreichende Beherrschung der Schriftsprache ist der gesellschaftliche Regelfall und Analphabetismus stellt ein Integrationshindernis dar, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 20. Oktober 2005 – 5 C 8/05 – und – 5 C 17/05 – festgestellt. 

Nicht erforderlich ist, dass der Einbürgerungsbewerber selbst einen deutschen Text schreiben. Es genügt, deutschsprachige Texte des täglichen Lebens zu lesen und zu diktieren. Wenn der Ausländer das von Dritten oder mit technischen Hilfsmitteln (z. B. Spracherkennung) Geschriebene auf seine Richtigkeit überprüfen kann und somit die schriftliche Äußerung als seine „trägt“, hat er die Anforderung insofern erfüllt, so das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 11.03.2010 – 8 K 2010/08.

Ausgleich durch andere Integrationsleistungen

Allerdings kann der Ausländer unzureichende Sprachkenntnisse ausgleichen durch andere Integrationsleistungen, z. B. durch 

  • überdurchschnittliche Leistungen in Schule, Ausbildung oder Beruf, 
  • ein verantwortungsbewusstes Sozialverhalten 
  • längeres ehrenamtliches Engagement in einer Organisation oder einem Verein.

Die Einbürgerung liegt dann im Ermessen der Ausländerbehörde. 

Dragisa Andjelkovic

Rechtsanwalt


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