Nahrungsergänzungsmittel-Kennzeichnung

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Was ist bei der Vermarktung von Nahrungsergänzungsmitteln zu beachten?

Wer Nahrungsergänzungsmittel, die aus Vitaminen, Mineralstoffen oder anderen Stoffen bestehen und keine neuartigen Lebensmittel darstellen, in den Verkehr bringen möchte, muss diese zunächst bei dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) anzeigen. Diese Anzeige wird dann an die Behörden der Länder, die für die Lebensmittelüberwachung zuständig sind, und das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) weitergeleitet. Eine Zulassung oder Genehmigung wird jedoch nicht erteilt.

Die Händler sind selbst dafür verantwortlich die lebensmittelrechtlichen Bestimmungen einzuhalten, die auch auf den Onlinehandel anwendbar sind. Und dabei gilt es einiges zu beachten, u.a. bezüglich des Verkaufs und der Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln.

So richtet sich die Kennzeichnung von Lebensmitteln nach der europäischen Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV, EU Nr. 1169/2011) und der deutschen Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV).


Doppelte Nährwertkennzeichnung

So müssen Nahrungsergänzungsmittel nach § 4 Absatz 2 Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV) in einer Fertigverpackung mit den folgenden notwendigen Kennzeichnungsangaben verpackt werden, um den Verbraucher ausreichend zu informieren: Die Kategorie zu der die Nahrungsergänzungsmittel gehören, die empfohlene tägliche Verzehrmenge, sowie ein Warnhinweis, dass die Verzehrmenge nicht überschritten werden darf. Weitere Hinweise sollen deutlich machen, dass Nahrungsergänzungsmittel eine ausgewogene gesunde Ernährung nicht ersetzen können und Eltern davon abhalten, sie in der Reichweite von Kindern aufzubewahren.
Zusätzlich muss die Menge der Nährstoffe und der Zusatzstoffe angegeben werden. Diese Masse an Vorgaben, die es zu beachten gilt, kann aber auch Verwirrung stiften. So befasste sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.11.2021 (C 388 / 20) mit der Frage, ob eine doppelte Nährwertkennzeichnung auf einer Lebensmittel-Packung rechtswidrig sei. Er entschied, dass eine Angabe bei Lebensmitteln zulässig sei, die typischerweise erst auf eine bestimmte Weise zubereitet werden müssen. Können Lebensmittel hingegen unterschiedlich zubereitet werden, sei die Vergleichsmöglichkeit zwischen mehreren Produkten nicht mehr gegeben.

Verantwortung für die gesetzeskonforme Lebensmittelkennzeichnung

Aber wer ist für die gesetzeskonforme Lebensmittelkennzeichnung verantwortlich? Antworten liefert Artikel 8  der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Im Oktober 2020 fiel vom Verwaltungsgerichtshof eine Leitentscheidung dazu. Die primäre Verantwortung kommt den Lebensmittelunternehmen zu, die das jeweilige Lebensmittel unter ihrem Namen vermarkten. Lebensmittelunternehmen wird zudem die Abgabe von Lebensmitteln untersagt, die wissentlich nicht die Kennzeichnungspflichten erfüllen. Ihnen wird eine umfassende Verantwortung bezüglich jeder Vertriebsstufe zugewiesen. Dies gilt auch für den Händler eines fremden Produkts. Der Verwaltungsgerichtshof spricht sich damit gegen eine Stufenverantwortung, wo jede Vetriebsstufe nur für die ihr zugeschrieben Verstöße haftet, aus und befürwortet eine Kettenverantwortung: Jeder Händler ist danach auch für Kennzeichnungsmängel von Fremdmarken, die er in den Verkehr bringt oder - wie in dem entschiedenen Fall vor dem VwGH - nur zum Verkauf bereithält, verantwortlich. Jedoch nur dann, wenn ein Verschulden bei ihm festzustellen ist. Hat er hingegen präventiv ein System zur Kennzeichnungs-Compliance errichtet, kann ihm - bei einem gleichwohl eingetretenen Verstoß - keine Sorgfaltswidrigkeit vorgeworfen werden. Somit hätte er sich dann nicht strafbar gemacht.

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