Negative Zahnarzt-Bewertungen bei Google löschen lassen – Geht das?

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Der Besuch beim Zahnarzt ist für viele Patienten unangenehm. Aus der Emotion heraus lassen sich Patienten gelegentlich dazu hinreißen, den behandelnden Zahnarzt negativ im Internet zu bewerten, zum Beispiel auf den Bewertungsplattformen Jameda, Sanego oder MediKompass. Aber auch die Suchmaschine Google selbst bietet die Möglichkeit der Bewertung von Zahnarztpraxen an. Diese Google-eigenen Bewertungen erscheinen dann bei jeder Google-Suche zur jeweiligen Zahnarztpraxis. Die Bewertungen werden prominent zum jeweiligen Suchergebnis eingeblendet. Das kann einen sehr positiven Kontext für die Zahnarztpraxis erzeugen – oder eben das exakte Gegenteil davon. Die wirtschaftlichen Folgen wahrnehmbarer Negativreputation sind bekanntermaßen verheerend.

Welche Bewertungen muss der Zahnarzt dulden?

Eine Google-Bewertung setzt sich meistens aus zwei Elementen zusammen, einer Sterne-Bewertung und einem Text-Anteil. Bei der Sterne-Bewertung handelt es sich äußerungsrechtlich um ein sogenanntes Werturteil, das in aller Regel von der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG geschützt sein wird. Anders sieht es häufig bei der Text-Bewertung des Zahnarztes auf Google aus. Hier dürfen zwar auch Meinungen und Werturteile über den jeweiligen Zahnarzt verbreitet werden. Unzulässig sind aber unwahre Tatsachenbehauptungen über den Zahnarzt und dessen Dienstleistungen und sogenannte „Schmähkritiken“. Darunter versteht man Werturteile und Meinungen, die nicht mehr der Auseinandersetzung in der Sache dienen – sondern nur noch die Schädigung des Zahnarztes bezwecken. Mitunter ist es aber gar nicht so einfach, eine Tatsachenbehauptung von einem Werturteil richtig abzugrenzen. Die Formulierung „Das ist Betrug!“ zum Beispiel, haben schon mehrere Gerichte als zulässige Meinungsäußerung eingeordnet.

Sollte man gegen Google oder gegen den Patienten vorgehen?

Bei der Verbreitung von unwahren Tatsachenbehauptungen über einen Zahnarzt im Rahmen einer Google-Bewertung kann man grundsätzlich sowohl gegen Google vorgehen als auch gegen den Patienten selbst. Letzteres natürlich nur, wenn man den Patienten auch kennt und ihn eindeutig der angegriffenen Bewertung zuordnen kann. Viele mir bekannte Zahnärzte konnten dies bereits mit Erfolg praktizieren.

Sollte der Zahnarzt sich für ein Vorgehen gegen Google entscheiden, etwa weil die Bewertung über ihn unter Pseudonym abgegeben wurde und erst einmal nicht zuordnungsfähig ist, kann vieles falsch gemacht werden. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Google von der Negativbewertung erst einmal nichts weiß beziehungsweise nicht weiß, dass diese rechtswidrig ist. Google muss also qualifiziert über die Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt werden. Instrument dafür ist die außergerichtliche Abmahnung, welche an Google Inc. in den Vereinigten Staaten zu erfolgen hat.

Google-Beschwerdeformular: Ein Witz

Manch ein Zahnarzt wird bereits versucht haben, das Google-eigene Beschwerdeformular zu benutzen zwecks Kontaktaufnahme mit Google und festgestellt haben, dass eine Reaktion seitens Google nicht nur auf sich warten lässt, sondern komplett ausbleibt. Warum Google dieses Beschwerdeformular überhaupt zur Verfügung stellt, halte ich für äußerst fragwürdig. Sofern Google sich auf die eingelegte Beschwerde hin nicht gemeldet hat, ist dies noch kein Grund zur Resignation. Der Zahnarzt sollte dann auf die außergerichtliche Abmahnung zurückgreifen. Aus handwerklichen und auch aus haftungsrechtlichen Gründen empfiehlt sich hier unbedingt die Beauftragung eines spezialisierten Rechtsanwalts.

Deutsche Gerichte auch für Google zuständig

Sollte Google auch darauf keine Reaktion zeigen, bleibt dem Zahnarzt schließlich noch die Möglichkeit, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die gute Nachricht ist, dass gegen das US-amerikanische Unternehmen nicht in den Vereinigten Staaten geklagt werden muss – sondern auch deutsche Gerichte zuständig sind und deutsches Recht anwendbar ist. Die Suchmaschine ist damit wie jedermann an Recht und Gesetz gebunden – und wird öfter verurteilt als man denkt.

Sollten auch Sie ein Problem rund um eine Google-Bewertung haben, bin ich gerne bundeweit Ihr Ansprechpartner.

Rechtsanwalt Tobias Kläner, Koblenz


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