Neu in 2020: Mindestlohn und Mindestvergütung für Auszubildende

  • 3 Minuten Lesezeit

Gesetzliche Neuerungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts sind auch im Jahr 2020 vorgesehen. Die für Arbeitnehmer und Auszubildende wichtigsten Änderungen sind die Erhöhung des Mindestlohns und die Einführung einer Mindestvergütung für Auszubildende:

1. Erhöhung des Mindestlohns

Vor der Einführung des Mindestlohns in der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2015 gab es im Niedriglohnsektor bisher keine Untergrenze der Löhne. Nach der Einführung des Mindestlohnes profitieren Millionen von Arbeitnehmern und haben damit die Möglichkeit, ein stabiles Einkommen zu erreichen, ohne gleichzeitig den Arbeitgeber unangemessen mit zu hohen Beträgen zu überfordern. Ziel der Einführung des Mindestlohns war zudem, den starken Wettbewerb zwischen Unternehmen nicht auf dem Rücken der Arbeitnehmer auszutragen und vor allem Lohndumping verhindert wird. Darüber hinaus stärkt ein bundesweit gleichgeltender Mindestlohn für mehr Stabilität der sozialen Sicherungssysteme und fördert den sozialen Zusammenhalt der Bevölkerung.

Auf Vorschlag der Mindestlohnkommission hatte die Bundesregierung mit der Zweiten Mindestlohnanpassungsverordnung vom 13.11.2018 eine Erhöhung des damals eingeführten Mindestlohns beschlossen, wobei sie sich dabei insbesondere an der wirtschaftlichen Lage und der allgemeinen Tarifentwicklung in der Bundesrepublik Deutschland orientierte.

So galt ab dem 01. Januar 2019 ein Mindestlohn in Höhe von bundesweit 9,19 EUR brutto. Eine weitere Erhöhung wurde mit Wirksamkeit ab dem 01. Januar 2020 entschieden mit einem Betrag in Höhe 9,35 EUR brutto pro Zeitstunde. Gemäß den Regelungen des Mindestlohngesetzes soll eine weitere Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns mit Wirksamkeit zum 01. Januar 2021 erfolgen.

2. Inkrafttreten der Mindestvergütung für Auszubildende 

Auch die Auszubildenden erfahren im Jahr 2020 mit der Einführung einer Mindestvergütung für Auszubildende eine Neuerung. Diese Mindestvergütung soll zudem schrittweise in den weiteren Jahren erhöht werden und soll zudem bewirken, dass sich der Ausbildungsmarkt langsam auf die Mindestvergütung einstellen kann.

Diese Mindestvergütung wird für neu vereinbarte betriebliche und außerbetriebliche Ausbildungsverhältnisse im Jahr 2020 eingeführt. Grund der Einführung dieser Mindestvergütung ist, die Ausbildungsberufe wieder attraktiver zu machen. Seit vielen Jahren gehören die Berufsausbildungen in der Bundesrepublik Deutschland zu einem der erfolgreichsten Systeme der Qualifikation weltweit. Da aber immer mehr junge Erwachsene den Ausbildungsweg des Studiums anstelle der Beruflichen Bildung gehen, wird versucht, mit dieser Novelle des Berufsbildungsgesetzes Ausbildungsberufe künftig attraktiver zu gestalten.

Neben der Mindestvergütung sollen auch transparente Fortbildungsstufen eingeführt werden, die Bezeichnungsänderungen beinhalten, die dann wiederum die Gleichwertigkeit von beruflicher Fortbildung und Studium aufzeigen sollen. Gleichzeitig sollen die beruflichen Ausbildungsmöglichkeiten auch international für mehr Verständlichkeit sorgen.

Die Einführung der Mindestvergütung ist Kernbestandteil mit der Novelle erreichten Änderung. Den Auszubildenden soll außerdem die ihnen zustehende Anerkennung für die während der Berufsausbildung geleistete Arbeit gezeigt werden. Im Einzelnen sieht die Mindestvergütungsregelung vor, dass Auszubildende, die ihre Ausbildung im Jahr 2020 beginnen, im ersten Ausbildungsjahr in der Regel eine gesetzliche Mindestvergütung in Höhe von 515,00 Euro erhalten, wobei niedrigere Beträge nur auf Grundlage einer entsprechenden tarifvertraglichen Änderung zulässig sein sollen. 

Weiterhin sollen die gesetzlichen Mindestvergütungen schrittweise jährlich angehoben werden, wobei dies jeweils in Abhängigkeit mit dem Jahr des Beginns der Ausbildung steht:

  • Ausbildungsbeginn in 2020: monatliche Mindestvergütung in Höhe von 515,00 EUR
  • Ausbildungsbeginn in 2021: monatliche Mindestvergütung in Höhe von 550,00 EUR
  • Ausbildungsbeginn in 2022: monatliche Mindestvergütung in Höhe von 585,00 EUR
  • Ausbildungsbeginn in 2023: monatliche Mindestvergütung in Höhe von 620,00 EUR

Erhöhungen ab dem Jahr 2024 werden jeweils im November des Vorjahres im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben, wobei die jährliche Anpassung sich nach der durchschnittlichen Entwicklung der gesamten Ausbildungsvergütungen richtet.

Die jährlichen Mindestvergütungen gelten hier je für das erste Ausbildungsjahr. Eine Anpassung für das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr erfolgt in Abhängigkeit des Beitrags zur betrieblichen Wertschöpfung durch Aufschläge auf den Betrag aus dem Jahr des Ausbildungsbeginns.

Im Fazit sollen mit der Einführung der Mindestvergütung für Auszubildende vor allem diejenigen Auszubildenden geschützt und gefördert werden, für die es bisher keine tarifliche Bindung gab und die Auszubildenden nur niedrig vergütet wurden. Weiterhin schafft die Einführung der Mindestvergütung eine erhöhte Attraktivität für die Ausbildungsberufe. Besonders in Zeiten des Fachkräftemangels sind Auszubildende für diese Berufe in Deutschland sehr gefragt.

Herr Rechtsanwalt Hans-Jörg-Briest und sein Team am Standort Berlin informiert Sie gern über weitere Änderungen, berät und unterstützt Sie gern bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche im Arbeitsrecht und auch bei anderen arbeitsgerichtlichen Prozessen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Hans-Jörg Briest

Beiträge zum Thema