NEU !! Medizinische Labore müssen die Umsatzsteuer nicht in Rechnung stellen

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Es gibt nur eine Handvoll Großlabore in Deutschland, doch ihre Rechnungen verschicken sie bundesweit. Nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München müssen sie auch als GmbH keine Umsatzsteuer abführen - ein Vorteil, der auch den beauftragenden Ärzten zugute kommt.Ärzte, die medizinische Analysen bei einer Labor-GmbH in Auftrag geben, müssen darauf wohl bald keine Umsatzsteuer mehr bezahlen. Denn diese Leistungen sind als Teil der ärztlichen Heilbehandlung steuerfrei, urteilte der Bundesfinanzhof (BHF) in München.Die Labore müssen danach keine Mehrwertsteuer in Rechnung stellen; Rechnungen mit Mehrwertsteuer bleiben aber weiterhin gültig.Anlass des Münchner Grundsatzurteils ist die Klage einer Labor-GmbH in Westfalen, die Analysen im Auftrag von behandelnden Ärzten oder von Laborgemeinschaften ausführt.Das Unternehmen führte zwar Umsatzsteuer ab, nicht aber für alle Umsätze. Sein Streit mit dem Finanzamt wanderte durch die Instanzen zum BFH, der im November 2004 die Sache dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg vorlegte. Dessen Antwort vom Juni 2006 setzte der BFH nun für Deutschland um und kam zu einem überraschenden Ergebnis: Die Labor-GmbH ist ein Arzt."Eine richtlinienkonforme Neuregelung des Sektors dürfte nun unumgänglich sein", äußerte sich der BFH zu dem Urteil. Denn bislang verwende Deutschland andere Kriterien zur Abgrenzung der steuerbegünstigten Leistungen als das europäische Recht.

Nach Einschätzung von Experten werden die Labore die Entscheidung sofort umsetzen und keine Mehrwertsteuer mehr verlangen.


Verfasser: Rechtsanwalt Patrick Speckhardt

Rechtsanwälte Speckhardt&Schütz, Bahnhofstr. 10, 69469 Weinheim

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