Neue Regeln zum Kindernachzug

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Seit September 2013 haben sich die Voraussetzungen für den Kindernachzug verbessert, zum Beispiel für den Kindernachzug aus dem Kosovo.

1. Zunächst stelle ich folgendes vorneweg klar, weil mir diese Frage häufig gestellt wird:

Ein ausländisches Kind kann auch dann zu seinem Vater ziehen, wenn dieser zwar der biologische Vater ist, aber nicht als Vater im rechtlichen Sinne gilt.

Dies ist dann der Fall, wenn die Mutter des Kindes noch anderweitig verheiratet ist und das Kind während der Ehe geboren wird. Dann gilt der Ehemann als Vater im rechtlichen Sinne, vgl dazu § 1592 Nr 1 BGB.

Dennoch ist der Nachzug zu dem leiblichen Vater erlaubt, wenn eine familiäre Lebensgemeinschaft tatsächlich besteht oder hergestellt werden soll.

Das hat das Oberverwaltungsgericht Hamburg bereits in seiner Entscheidung im Jahr 2003 festgestellt (OVG Hamburg, Beschluss vom 25.08.2003, 1 Bs 227/03, InfAuslR 2003, 417).

Maßgebend bleibt immer, dass sich die Entscheidung  nach dem Wohlergehen des Kindes richten soll. Das ist in dem Verfahren ausführlich darzulegen.

2. Bezüglich des erforderlichen Personensorgerechts gilt folgendes:: Die Eltern müssen, wie bisher, das Sorgerecht haben. Neu ist, dass ein Nachzug nach Deutschland auch problemlos möglich ist, wenn das ausländische Recht eine vollständige Übertragung der Personensorge auf ein Elternteil nicht kennt. So ist es zum Beispiel im Kosovo. In solchen Fällen reicht es jetzt aus, wenn der im Ausland verbleibende Elternteil sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kindes in Deutschland erklärt hat. Oder wenn eine entsprechende rechtsverbindliche Entscheidung einer zuständigen Stelle vorliegt. In einem solchen Fall kann der Nachzug zu dem in Deutschland lebenden Elternteil bewilligt werden.

3. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Absatz 1, 2 und 4 AufenthG müssen natürlich auch erfüllt sein (Lebensunterhalt, Visumspflicht usw.)


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