Neue Verpflichtung in Polen - Eintragung in das Zentralregister der tatsächlichen Begünstigter

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Gemäß dem Gesetz vom 1. März 2018 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, welches die Richtlinie 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 umsetzt, ist jedes Unternehmen in Polen verpflichtet, sich in das Zentralregister der tatsächlichen Begünstigter (Centralny Rejestr Beneficjentów Rzeczywistych) eintragen zu lassen.

Das Gesetz enthält die Definition des tatsächlichen Begünstigteres in Artikel 2.2.1., aber sie ist nicht für jeden Unternehmer verständlich. Es sollte klargestellt werden, dass eine natürliche Person (Mensch), die die tatsächliche Kontrolle (direkt oder indirekt) über ein Unternehmen in der Rechtsform einer Handelsgesellschaft ausübt, als tatsächlichen Begünstigter anzusehen ist. Die Offenlegung von Daten über diese Personen im Zentralregister soll illegale Geldflüsse verhindern.

Ohne auf komplizierte Details bezüglich der Regeln für die Verarbeitung der im Register offengelegten Informationen sowie der Art und Weise ihrer Veröffentlichung einzugehen (mehr dazu finden Sie u.a. auf der Website: https://www.gov.pl/web/finanse/centralny-rejestr-beneficjentow-rzeczywistych), sind die wichtigsten praktischen Fragen hervorzuheben, die sich aus dem Inkrafttreten des vorgenannten Gesetzes ergeben.

Gemäß Artikel 60 des Gesetzes sind die Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer dem Register spätestens innerhalb von 7 Tagen nach der Eintragung der Gesellschaft in das Nationale Gerichtsregister (KRS) und im Falle von Änderungen der eingereichten Informationen - innerhalb von 7 Tagen nach der Änderung zu melden. Samstage und Feiertage sind in diesen Fristen nicht enthalten.

Die Mitteilungspflicht gilt jedoch auch für Gesellschaften, die am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes, d.h. am 13. Oktober 2019, bereits im Nationalen Gerichtsregister eingetragen waren. Die tatsächlichen Begünstigter dieser Unternehmen mussten dem Zentralregister bis zum 13. Juli 2020 gemeldet werden. Sollte trotz des Ablaufs dieser Frist immer noch keine Anmeldung erfolgt sein, sollte dies so schnell wie möglich erledigt werden. Andernfalls drohen sehr hohe Strafen.

Für die Verletzung der Verpflichtungen aus dem Gesetz (Kapitel 13) sind sehr hohe Verwaltungsstrafen, einschließlich Geldstrafen, vorgesehen. Diese Sanktionen können nicht nur gegen Institutionen (Unternehmen) verhängt werden, sondern auch gegen Personen, die verpflichtet sind, im Namen des Unternehmens zu handeln (Vorstand, Gesellschafter). Für natürliche Personen kann der Höchstbetrag der Strafe 20.868.500,00 PLN betragen, während eine juristische Person oder eine Organisationseinheit ohne Rechtspersönlichkeit einer Strafe bis zum Gegenwert von 5.000.000,00 EUR oder bis zu 10% des im letzten genehmigten Jahresabschluss für das Geschäftsjahr oder im letzten konsolidierten Jahresabschluss für das Geschäftsjahr ausgewiesenen Umsatzes, ausgesetzt sein kann.

Polnischer Anwalt Pawel Majewski, LL.M.


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