Neues Genossenschaftsgesetz in Serbien

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Die neue Gesetzgebung ermöglicht Genossenschaften die Ausübung aller Tätigkeiten und legt eine verbindliche Eintragung des Genossenschaftseigentumes in das Kataster auf.

Genossenschaften und Genossenschaftsverbände werden ab Januar nächsten Jahres, zusätzlich neben den bislang üblichen Tätigkeiten (Bauern-, Landwirtschaft-, Wohnungs-, Studenten- und Jugendgenossenschaften), auch andere Tätigkeiten, die nicht gesetzlich verboten sind, ausüben können.

Welchen Voraussetzungen müssen die Eigentümer von Genossenschaften und Genossenschaftsverbänden bis zu diesem Datum nachkommen?

1. Die bestehenden Genossenschaften und Genossenschaftsverbände sind verpflichtet, ihre Organisation, Geschäftstätigkeit und allgemeinen Geschäftsregeln mit den neuen gesetzlichen Vorschriften spätestens bis zum 7. Januar 2017 in Einklang zu bringen und die durchgeführten Änderungen bei der Agentur für Wirtschaftsregister innerhalb von 15 Tagen nach deren Inkrafttreten zu registrieren.

Wird nach Ablauf der angeführten Frist festgestellt, dass die bestehende Genossenschaft nicht im Einklang mit dem neuen Gesetz organisiert wurde, wird die Agentur für Wirtschaftsregister von Amts wegen die Zwangsliquidation und die Löschung der Genossenschaft aus dem Register durchführen.

2. Mit dem neuen Gesetz wurde bis ins Detail festgelegt, auf welche Weise und innerhalb welcher Fristen die Übertragung des eingetragenen gesellschaftlichen Eigentums in die Genossenschaft durchgeführt wird. Dies ist besonders wichtig aufgrund der Tatsache, dass Genossenschaften, die Rechteinhaber des Eigentums sind, das als gesellschaftliches oder öffentliches Eigentum eingetragen ist, bis zur Eintragung des genossenschaftlichen Eigentums nicht über dieses Eigentum verfügen können.

In diesem Sinne sind Genossenschaften bzw. Genossenschaftsverbände verpflichtet, bis zum 07. Januar 2019 den Antrag auf Eintragung des genossenschaftlichen Eigentums beim zuständigen Katasteramt einzureichen – und zwar für alle Immobilien, an denen sie ein bestimmtes Recht haben, und Immobilien, die am 07. Januar 2016 als gesellschaftliches oder öffentliches Eigentum eingetragen worden sind. In Bezug auf Immobilien, aufgrund welcher Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit der Rückgabe des genossenschaftlichen Eigentums anhängig sind, gilt eine Frist von 3 Jahren vom Tage der rechtskräftigen Abschließung des Verfahrens.

Nach Ablauf der genannten Fristen werden solche Immobilien vom zuständigen Katasteramt von Amts wegen als gesellschaftliches Eigentum der Republik Serbien eingetragen.

Genossenschaften, die nach dem 07. Januar 2016 gegründet werden, können von 5 oder mehr natürlichen Personen mit einem Minimalgrundkapital in Höhe von 100 Dinar gegründet werden.

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Katarina Đurić
Juristin


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