Neues zum Widerrufsrecht bei Auflösungsverträgen

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Bei Verbraucherverträgen, kann unter Umständen ein Widerrufsrecht nach §§ 312 ff. BGB bestehen. Im Juni 2014 trat das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung in Kraft. Seither gilt: Nach § 312 Buchst. b Abs. 1 BGB kommt ein Widerrufsrecht bei Vertragsabschlüssen in Betracht, die „außerhalb von Geschäftsräumen“ stattfinden.

Gilt das auch für Auflösungsverträge, also bei der einvernehmlichen, vertraglich vereinbarten Beendigung von Arbeitsverhältnissen?

Zieht man also das Merkmal „außerhalb von Geschäftsräumen“ heran, kann ein Widerrufsrecht schon nicht bestehen, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber am Arbeitsplatz einen Auflösungsvertrag abschließen, also eine schriftliche Vereinbarung, in der das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet wird (auch Aufhebungsvertrag genannt).

Das Bundesarbeitsgericht hatte schon zum vorherigen Rechtszustand ein Widerrufsrecht verneint. Wer am Arbeitsplatz einen Aufhebungsvertrag schloss, konnte also nach Auffassung der obersten Bundesrichter in Erfurt schon nicht von seiner Erklärung wieder Abstand nehmen, wenn er merkte, dass die Vereinbarung für ihn nicht vorteilhaft war.

Das Bundesarbeitsgericht meinte bislang, auf Verträge, die – wie der Arbeitsvertrag und der arbeitsrechtliche Aufhebungsvertrag – keine Vertriebsgeschäfte seien, finde das gesetzliche Widerrufsrecht keine Anwendung.

Zudem sei der Arbeitsplatz kein untypischer Ort, also ein Ort, an dem eine solche Vereinbarung also durchaus nicht unüblich sei. So heißt es in einer Entscheidung:

„... Die Vertragsverhandlungen und der Vertragsabschluss finden gerade nicht an einem für den Arbeitnehmer und für das abzuschließende Rechtsgeschäft ‚arbeitsrechtlicher Beendigungsvereinbarung‘ fremden, atypischen Ort statt. Der ‚Arbeitsplatz‘ im genannten Sinne ist vielmehr typischerweise der Ort, an dem die das Arbeitsverhältnis betreffenden Fragen besprochen und geregelt werden. Demnach fehlt es grundsätzlich am situationstypischen Überraschungsmoment. Der Arbeitnehmer muss und wird ‚an seinem Arbeitsplatz‘ – gerade in den Räumen der Personalabteilung damit rechnen, dass der Arbeitgeber (oder ein Vorgesetzter) mit ihm Fragen und Probleme seines Arbeitsverhältnisses bespricht und gegebenenfalls rechtsgeschäftlich regeln will. Der Arbeitsplatz ist der Raum, an dem nicht nur die arbeitsvertraglichen Bindungen zustande kommen, sondern auch der Ort, an dem sie wieder gelöst werden. ... Von einer Überraschung auf Grund des Verhandlungsortes kann demnach gerade nicht ausgegangen werden. Es wäre vielmehr lebensfremd, Gespräche über das Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung nicht im Betrieb, sondern an einem ‚neutralen Ort' (Rechtsanwaltskanzlei o. ä.) zu führen. …“

Bundesarbeitsgericht, Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA) 2004, 597

Ein Widerrufsrecht ist aber nach der hier vertretenen Auffassung nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil es sich nicht um einen Verbrauchervertrag handelt. Dies ist allerdings noch umstritten, denn § 312 Abs. 1 BGB spricht auch davon, dass es sich um einen Vertrag handeln muss, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers beinhaltet. Dann käme es also darauf an, ob der Auflösungsvertrag eine Abfindung vorsieht, denn diese wäre ja eine solche „entgeltliche Leistung“.

Geht man also davon aus, dass ein Verbrauchervertrag in diesem Sinne vorliegt, wann hat der Arbeitnehmer dann ein solches Widerrufsrecht?

So wäre es ja denkbar, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht am Arbeitsplatz, sondern im Straßencafé, im Restaurant, im Sportverein oder an einem sonstigen „neutralen“ Ort aufsucht, um ihn zur Unterschrift zu bewegen.

Wenn also beispielsweise Arbeitgeber und Arbeitnehmer zuhause an dessen Wohnort einen Auflösungsvertrag abschließen, kommt ein solches Widerrufsrecht in Frage. Das Gleiche gilt, wenn etwa Mitarbeiter und Chef auf einer Messe in einem Nebenraum einen Auflösungsvertrag abschließen.

Tipp für die Praxis

Wenn Arbeitnehmer sich von einem Aufhebungsvertrag wieder lösen möchten, wird es in jedem Fall schwierig. Besser, man informiert sich vorher, ob man überhaupt einen Aufhebungsvertrag schließen sollte und ob es wirklich notwendig ist, das Arbeitsverhältnis zu beenden, und zwar auch auf eigenes Betreiben; denn handelt es sich ja nicht um einen zwangsweisen Rausschmiss, sondern prinzipiell ist eine Vereinbarung dieser Art ja „freiwillig“, mag sie auch aus bestimmten Sachzwängen eingegangen werden.

Ist der Auflösungsvertrag aber einmal geschlossen, muss der Arbeitnehmer mit einem Anwalt klären, ob ein Loslösen vom Vertrag überhaupt rechtlich möglich und sinnvoll ist.

Dr. Bert Howald
Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Anwaltskanzlei Gaßmann & Seidel, Stuttgart


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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