Neues zur Haftung des GmbH-Geschäftsführers

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Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit Urteil vom 22.12.2008 die Haftung des Geschäftsführers einer GmbH im Falle der Insolvenzreife thematisiert.

Die Leitsätze des Gerichtes:

  1. Überweisungen von einem debitorisch geführten Konto der insolventen Gesellschaft an einzelne Gesellschaftsgläubiger stellen keine nach § 64 (1) Satz 1 GmbHG zu ersetzenden Zahlungen dar, wenn die Bank über keine Gesellschaftssicherheiten verfügt.
  2. Der Geschäftsführer haftet für nach Insolvenzreife veranlasste oder zugelassene Zahlungen von Gesellschaftsschuldnern auf ein debitorisch geführtes Konto der Gesellschaft. Der Geschäftsführer hat durch entsprechende Weisungen an seine Mitarbeiter und deren Kontrolle sicherzustellen, dass nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit Zahlungen auf das debitorische Konto unterbleiben.

In dem Urteil wird die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Haftung des Geschäftsführers bestätigt. Geschäftsführer haften danach für sämtliche Zahlungen, die nach Insolvenzreife auf einem Gesellschaftskonto mit negativem Saldo eingehen.

Jeder Geschäftsführer muss bei Erkennen der Krise demnach umgehend Vorkehrungen treffen, um Zahlungen von Schuldnern der Gesellschaft auf ein im Kontokorrent geführtes Konto zu verhindern. Gehen Zahlungen von Gesellschaftsschuldnern auf einem derartigen Konto ein, haftet der Geschäftsführer gemäß § 64 (1) GmbHG.

Werden dagegen durch den Geschäftsführer Überweisungen von einem im Soll befindlichen Konto an einzelne Gesellschaftsgläubiger geleistet, führt dies nicht zu einer Haftung -dies gilt jedoch nur dann, wenn die Bank über keine Sicherheiten verfügt.

Dies gilt im Übrigen auch für Zahlung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung, die nach Insolvenzreife grundsätzlich eine Erstattungspflicht des Geschäftsführers begründen (vgl. bereits BGH in GWR 2009, 242).

Das Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm verdeutlicht einmal mehr die Risiken die Geschäftsführer eingehen, wenn sie ihrer Insolvenzantragspflicht nicht rechtzeitig nachkommen. Zur Vermeidung einer Haftung sollte der Geschäftsführer daher vorsorglich ein neues, kreditorisch geführtes Konto bei einer anderen Bank eröffnen und allen Gesellschaftsschuldnern die Bankverbindung umgehend mitteilen. Jeder Mitarbeiter, der mit der Buchhaltung beschäftigt ist, muss angewiesen werden, dass keine Zahlungen mehr auf das debitorische Konto erfolgen dürfen. Der Geschäftsführer muss die Befolgung dieser Weisung kontrollieren und sicherstellen.

Rechtsanwalt Sandro Dittmann

Dittmann Rechtsanwälte - Dresden Leipzig

Mehr Informationen: www.unternehmerrecht.info


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