Nießbrauch bei Immobilien löschen - Stolperfallen vermeiden

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Der Nießbrauch ist nach § 1030 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) das Recht eines Einzelnen oder häufig auch eines Ehepaars, eine Immobilie zu nutzen, obwohl ihm diese gar nicht gehört. Im Gegensatz zur sogenannten Grunddienstbarkeit, wo nur bestimmte, einzelne Rechte abgetreten werden, eröffnet der Nießbrauch umfassende Rechte. Wer das Nießbrauchrecht löschen möchte, muss einige Aspekte beachten. Welche Stolperfallen hierbei drohen, lesen Sie in diesem Artikel.

Erlischt der Nießbrauch beim Hausverkauf automatisch?

Nein. Verkauft der bisherige Eigentümer die Immobilie bleibt der Nießbrauch davon unberührt. Der Nießbrauch ist im Grundbuch eingetragen und der neue Eigentümer kann nicht das Löschen gegen den Willen des Nießbrauchers verlangen. Um das Nießbrauchsrecht zu löschen, muss der Nießbraucher der Löschung daher zustimmen. In diesem Fall würde der Nießbraucher den Verzicht auf den Nießbrauch erklären und diese Erklärung muss vor dem Grundbuchamt eingereicht werden. Alternativ kann der Nießbraucher dem Eigentümer auch eine notariell beurkundete Löschungsbewilligung überreichen. Ohne die Erklärung vor dem Grundbuchamt oder die Löschungsbewilligung wäre der Verzicht rechtlich nicht bindend und der Nießbraucher könnte seine Meinung jederzeit wieder ändern.

Verursacht die Löschung Kosten?

Die Löschung des Nießbrauchsrechts erfolgt nur über eine Änderung des Grundbuches. Hierfür entstehen Kosten. Gleiches gilt für die notarielle Beurkundung der Löschungsbewilligung. Die Höhe dieser Kosten richtet sich nach dem jeweiligen Gegenstandswert des Nießbrauchrechts. Wie viel Wert einem Nießbrauchgegenstand beigemessen wird, richtet sich nach dem konkreten Einzelfall und muss individuell bestimmt werden.

Fällt Schenkungssteuer bei der Löschung eines Nießbrauchs an?

Wird der Nießbrauch zu Lebzeiten gelöscht, kann sich der Nießbraucher die entgangene Nutzungszeit auszahlen lassen. Insbesondere bei Nießbrauchrechten im familiären Kreis wird hierauf bei der gemeinsamen Einigung gerne verzichtet. Dies kann allerdings bedeuten, dass der Immobilieneigentümer Schenkungssteuer an das Finanzamt zahlen muss. Der Nießbrauch besitzt einen bestimmten Wert. Wenn der Nießbraucher darauf vorzeitig verzichtet und hierfür auch keine Ablösungszahlung vom Immobilieneigentümer erhält, sieht das Finanzamt darin in der Regel eine Schenkung, die steuerpflichtig sein kann.

Was ist bei der Löschung zu beachten, wenn der Nießbraucher stirbt?

Wenn der Nießbraucher verstirbt, erlischt das Nießbrauchrecht an der Immobilie automatisch. Der Grundbucheintrag bleibt jedoch in der Regel bestehen. Um den Immobilienwert zu sichern, ist es daher wichtig, den Grundbucheintrag zum Nießbrauchrecht löschen zu lassen. Für eine solche Löschung braucht das Grundbuchamt die Sterbeurkunde des Nießbrauchers. Mitunter kann auch das Einverständnis der Erben erforderlich sein. Das Grundbuchamt erhebt auch für diese Löschung Kosten, da auch in diesem Fall eine Grundbuchänderung vorzunehmen ist.

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