WEG-Beschluss anfechten: Bei Verstoß gegen Bauordnungsrecht möglich

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Treppenhaus

Das Landgericht Frankfurt am Main hat in einem Beschluss vom 19.02.2024 (Az. 2-13 S 575/23) entschieden, dass ein Beschluss, welcher die nachträgliche Genehmigung einer Baumaßnahme – in diesem Fall die Installation eines Treppenlifts – umfasst, nur dann einer ordnungsmäßigen Verwaltung entspricht, wenn die baurechtliche Zulässigkeit der Maßnahme gesichert ist. Vor allem, wenn ernsthafte Zweifel an der baurechtlichen Zulässigkeit bestehen, müssen diese vor der Beschlussfassung ausgeräumt werden. Hierbei unterstrich das Gericht, dass öffentlich-rechtliche Anforderungen, wie die Einhaltung der DIN 18065, welche die Mindestlaufbreite von Treppen regelt, erfüllt sein müssen. Das Amtsgericht hatte der Anfechtungsklage der Klägerin stattgegeben, da die bauliche Maßnahme die Mindestanforderungen nicht erfüllte und ohne eine notwendige Abweichungsgenehmigung durchgeführt wurde. Die Berufung der Beklagten gegen diese Entscheidung sah das Landgericht als offensichtlich aussichtslos an, was schließlich zur Rücknahme der Berufung führte.

Ausgangspunkt: Anfechtungsklage einer Wohnungseigentümerin

Die Klage wurde von einer Wohnungseigentümerin eingereicht, die gegen die nachträgliche Genehmigung des Treppenlifts vorging. Sie argumentierte unter anderem, dass der Treppenlift nicht den bauordnungsrechtlichen Vorschriften entspreche und keine Notwendigkeit bestehe.

Das Amtsgericht entschied zugunsten der Klägerin und stellte fest, dass die Baumaßnahme nicht den öffentlich-rechtlichen Anforderungen entspricht. Insbesondere wurde die Mindestbreite der Treppe nicht eingehalten.

Die Berufung gegen dieses Urteil wurde vom Landgericht Frankfurt am Main als wenig aussichtsreich beurteilt. Die Kammer folgte der Argumentation des Amtsgerichts, dass vor der Genehmigung einer baulichen Veränderung die baurechtliche Zulässigkeit der Maßnahme sicherzustellen sei.

Baumaßnahmen in einer WEG müssen baurechtlich zulässig sein

Das Landgericht betonte, dass zwar grundsätzlich ein Anspruch auf barrierefreien Zugang bestehe, jedoch müssten alle Baumaßnahmen den öffentlich-rechtlichen Anforderungen genügen. Die Einhaltung der DIN 18065 sei maßgeblich, wobei selbst unwesentliche Abweichungen gegen das Bauordnungsrecht verstoßen könnten.

Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass die Mindestlaufbreite der Treppe nicht gewährleistet war, da die Führungsschiene des Treppenlifts in die Treppenbreite ragte. Dies führte dazu, dass die vorgeschriebene Breite nicht eingehalten wurde. Die Frage, ob eine Abweichung gemäß § 73 HBO zulässig sei, wurde aufgeworfen.

Die Kammer wies darauf hin, dass ein Beschluss zur Genehmigung einer Baumaßnahme nur dann ordnungsgemäß sei, wenn die baurechtliche Zulässigkeit im Voraus geklärt wurde. Es sei nicht Aufgabe des Wohnungseigentumsgerichts, die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit zu prüfen.

Infolgedessen wurde angeregt, die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen. Die beklagte WEG folgte der Empfehlung des Berufungsgerichts und nahm die Berufung schließlich zurück.

Baurechtliche Zulässigkeit immer vor der Beschlussfassung klären

Dieser Beschluss verdeutlicht die Bedeutung der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften bei Baumaßnahmen in gemeinschaftlichen Wohnanlagen und unterstreicht die Notwendigkeit, im Vorfeld die baurechtliche Zulässigkeit zu klären.

Foto(s): @https://pixabay.com/de/photos/treppenhaus-architektur-treppe-4243770/


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