Nochmals: Schätzung im Steuerstrafverfahren

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Jeder weiß: ist im Besteuerungsverfahren unklar, wie hoch die Besteuerungsgrundlagen ist, so nimmt das Finanzamt eine Schätzung vor. Doch ist eine solche Schätzung auch in einem Steuerstrafverfahren zulässig? Dort muss doch die genaue Höhe der Schuld festgestellt werden.

Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 11.3.2021 (1 StR 521/20) die Voraussetzungen der Schätzungsbefugnisse der Strafgerichte präzisiert:

Im Steuerstrafverfahren ist eine Schätzung zulässig, wenn zwar feststeht, dass der Beschuldigte oder Angeklagte einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, das Ausmaß der verwirklichten Besteuerungsgrundlagen aber ungewiss ist.

Im Urteilsfall war zum Beispiel nicht mehr feststellbar, wie hoch die Umsätze der beiden Asia-Imbisse des Angeklagten genau waren.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann auch im Steuerstrafverfahren auf die im Besteuerungsverfahren anerkannten Schätzungsmethoden zurückgegriffen werden.

Dabei hat der Richter die Methode zu bestimmen, nach der die Schätzung durchgeführt werden soll.

Er hat anhand einer Methodenprüfung zu entscheiden, welche Schätzungsmethode im konkreten Fall dazu geeignet ist, ein Schätzungsergebnis zu erreichen, das der Wirklichkeit am nächsten kommt.

Der Richter muss dabei beachten, dass die Schätzungsmethoden im Steuerrecht und im Steuerstrafrecht einen unterschiedlichen Beweiswert haben können.

Damit ist unter anderem gemeint, dass der Richter auch die Genauigkeit der Schätzung mit ins Kalkül ziehen muss. Zwar darf der Richter auch im Steuerstrafverfahren die Besteuerungsgrundlagen unter Heranziehung der Richtsätze für Rohgewinnaufschläge aus der Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen pauschal schätzen. 

Der Richter muss  aber im Auge behalten, dass es sich um ein eher grobes Schätzungsverfahren handelt, da bei diesem Schätzungsverfahren Betriebe von gleichen Branchen prinzipiell gleich behandelt werden.

Die konkreten Umstände des Einzelfalles können dazu führen, dass das Ergebnis der Anwendung der Richtsatzsammlung noch modifiziert werden muss.

Denn der Richter muss die örtlichen Verhältnisse und-soweit vorhanden-die Besonderheiten des jeweiligen Gewerbebetriebes berücksichtigen.

Er hat auch im Urteil erkennen zu lassen, dass er diese Berücksichtigung vorgenommen hat.

Genauso hat der Richter bei anderen Schätzungsmethoden die Stärken, Schwächen und Besonderheiten der Schätzungsmethode mit zu berücksichtigen.

Grundlage der Schätzung ist aber:

Die der Schätzung zugrunde liegenden Tatsachen müssen zur Überzeugung des Richters feststehen. In diesem Punkte darf sich der Richter nicht auf bloße Vermutungen stützen.





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