Notarielle Vorsorgevollmacht ja oder nein?

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Wenn bei Eheleuten ein Ehepartner geschäftsunfähig wird, kann der andere ihn nicht ohne zuvor erteilte Vollmacht vertreten. Ein gesetzliches Vertretungsrecht der Ehepartner untereinander ist bis jetzt nicht vorhanden. Aus diesem Grunde ist es empfehlenswert, dass sich die Partner gegenseitig durch eine Vorsorgevollmacht (Generalvollmacht) für die Bereiche der Vermögenssorge, der Gesundheitssorge und der Aufenthaltsbestimmung bevollmächtigen. Soll der Vollmachtnehmer auch bevollmächtigt sein, die Immobilie seines Partners verkaufen und/oder mit einer Grundschuld belasten zu können, dann reicht die einfache Vorsorgevollmacht aber nicht aus.

Wenn man seine Immobilie verkaufen und/oder belasten möchte, dann muss man zum Notar. Die Vorsorgevollmacht muss in den vorgenannten Fällen dann zwangsläufig auch notariell erstellt oder zumindest öffentlich beglaubigt sein. Gegenüber dem Grundbuchamt ist das Formerfordernis also erfüllt, wenn der Notar die Unterschriften der Eheleute öffentlich beglaubigt. Viele scheuen allerdings – wohl aus Kostengründen – den Gang zum Notar.

Hier bietet sich nunmehr eine kostengünstige Lösung an, nämlich die Betreuungsbehörde. Wer die Aufgaben einer Betreuungsbehörde wahrnimmt, kann bei der Stadt erfragt werden. Die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde ist ausdrücklich befugt, Unterschriften auf Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen öffentlich zu beglaubigen. Die Beglaubigung je Unterschrift kostet gerade einmal 10 Euro.

Da bei Verlust einer beglaubigten Vorsorgevollmacht die Betreuungsbehörde nicht – wie es der Notar kann – weitere Exemplare ausfertigen kann, ist es ratsam, sogleich mehrere Vorsorgevollmachten bei der Betreuungsbehörde beglaubigen zu lassen.

Ungeachtet dessen sollte man sich aber vorab anwaltlich über die nähere Ausgestaltung der Vorsorgevollmacht beraten lassen.


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