Notleidender Immobilienkredit und Kreditwürdigkeitsprüfung. Infos vom Fachanwalt

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Infolge der raschen Zinswende drohen bei Ablauf der Sollzinsbindungspflicht im Einzelfall erhebliche finanzielle Mehrbelastungen, die sogar zu Notverkäufen und Privatinsolvenzen auf Verbraucherseite führen können.

In einem solchen Fall liegt der Verdacht nahe, dass bei der Kreditvergabe die Bank keine ordnungsgemäße Kreditwürdigkeitsprüfung durchgeführt hat.


Seit dem 21.03.2016 müssen Banken nämlich, infolge der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie, eine sogenannte Kreditwürdigkeitsprüfung des Darlehensnehmers durchführen.

Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht Eser erreichen immer mehr Anrufe von besorgten Darlehensnehmern, die bei der anstehenden Umfinanzierung nicht mehr wissen, wie sie die künftigen exorbitanten Raten zahlen sollen.

Chancen für Darlehensnehmer!

Die seit 2016 eingeführten neuen rechtlichen Instrumente können in der Not aber eine Chance für finanziell angeschlagene Darlehensnehmer sein.

Nach § 505a Abs. 1 Satz 2 BGB darf die Bank einen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag nur abschließen, wenn aus der Kreditwürdigkeitsprüfung hervorgeht, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag stehen, vertragsgemäß nachkommen wird.

Verletzt insoweit die Bank ihre Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung nach § 505a BGB, so folgen hieraus drastische Rechtsfolgen für die Bank nach § 505d BGB.

Unter anderem kann der Darlehensnehmer hier eine Ermäßigung des Sollzinses auf den marktüblichen Zins verlangen.

Nach § 505d Abs. 1 BGB kann der Darlehensnehmer aber auch jederzeit fristlos kündigen und muss dann vor allem keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen.

Außerdem kommen Schadensersatzansprüche in Betracht. Der Darlehnsnehmer muss so gestellt werden, als habe er den Darlehensvertrag nicht geschlossen.

Im Falle einer nachgewiesenen fehlerhaften Kreditwürdigkeitsprüfung kann vor allem die Bank gemäß § 505d Abs. 2 BGB  keine Ansprüche mehr aus dem Darlehen gegen den Darlehensnehmer  geltend machen, wenn sich heraustellt, dass bei pflichtgemäßer Prüfung der Darlehensvertrag nie hätte abgeschlossen werden dürfen.


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Der Gründer und Inhaber der Anwaltskanzlei, Rechtsanwalt Eser, ist zugleich Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und verfügt über eine langjährige Expertise im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechtes. Neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt lehrt Herr Eser seit 2010 als Lehrbeauftragter an der Duale Hochschule Baden-Württemberg im Fachbereich Finanzdienstleistungen.


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Foto(s): Kemal Eser

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