Notwendige Bezugnahme auf Nachtragsurkunde bei Änderung einer Dienstbarkeit

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Werden Inhalt und/oder Umfang einer ursprünglich bewilligten Grunddienstbarkeit in einer Nachtragsurkunde geändert und nimmt diese auf die zuerst erklärte Bewilligung Bezug, ist das Recht nur dann in der geänderten Form eingetragen, wenn die Eintragung auf die Nachtragsurkunde Bezug nimmt. Dass beide Urkunden mit Schnur und Siegel verbunden zu den Grundakten gelangen, genügt nicht.


Dementsprechend hat das OLG München mit Beschluss vom 30.05.2016 – 34 Wx 266/15 - das Grundbuchamt angewiesen, einen Amtswiderspruch zu Gunsten der Beteiligten gegen die Richtigkeit des zwischenzeitlich im Grundbuch eingetragenen Änderungsvermerkes einzutragen. Die Beteiligte ist seit 2007 Eigentümerin eines Grundstückes, zu dessen Gunsten in der Kaufsvertragsurkunde aus dem Jahr 1983 eine Dienstbarkeit und deren Eintragung dahin bewilligt und beantragt worden war, dass der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstückes berechtigt ist, die über die gemeinsame Grundstücksgrenze hinweg gebaute Hütte, soweit sie sich auf dem dienenden Grundstück befindet, mit Ausnahme des südlichsten Drittels ausschließlich zu nutzen. Kurz danach war in einer Nachtragsurkunde ergänzend geregelt worden, dass diese Hütte von jedem der beiden Eigentümer insoweit genutzt werden darf, als sie auf seinem Grundstück befindlich ist. Im Grundbuch des dienenden Grundstückes wurde sodann das Hüttenbenutzungsrecht allein gemäß Bewilligung der auch nur an das Grundbuchamt übersandten ersten Urkunde eingetragen. Im Jahre 2015 trug das Grundbuchamt sodann in Abteilung II des dienenden Grundstückes ein: „Der Inhalt des Hüttenbenutzungsrechts ist geändert; gemäß Bewilligung vom 11.3.1983...“ Die Eigentümerin des herrschenden Grundstückes hat hiergegen die Eintragung eines Amtswiderspruches gemäß § 53 Abs. 1 S.1 GBO angeregt, da sie das Grundstück ohne Änderung des Inhalts der Dienstbarkeit gutgläubig erworben habe und das Grundbuch durch den Änderungsantrag unrichtig geworden sei.


Zur Eintragung einer Dienstbarkeit in das Grundbuch kann neben einer schlagwortartigen Wiedergabe ihres Inhalts auf die Bewilligung Bezug genommen werden. Modifiziert eine Nachtragsurkunde die ursprüngliche Bewilligung, bedarf es der Bezugnahme der Eintragung auf die Nachtragsurkunde. Maßgebend für den Erwerb der Dienstbarkeit ist die Eintragung im Grundbuch des dienenden Grundstücks zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs des herrschenden Grundstückes, so dass im vorliegenden Fall mangels Eintragung der Änderung die Dienstbarkeit noch in dem ursprünglich entstandenen und noch nicht begrenzten Umfang bestand.


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