Oberlandesgericht Celle zu unverlangter E-Mail-Werbung

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Bereits das Zusenden einer unverlangten E-Mail zu Werbezwecken an einen Unternehmer stellt ohne Einwilligung des Empfängers in der Regel einen rechtswidrigen Eingriff in dessen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Nach § 7 UWG ist das Versenden einer unverlangten E-Mail in der Regel auch eine unzumutbare Belästigung und damit unzulässig und begründet sonach einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Werbenden.

Das OLG Celle, Urteil vom 15.05.2014, Az. 13 U 15/14, hatte sich in einem solchen Fall u.a. damit zu beschäftigen, ob eine Unterlassungserklärung, die infolge einer unzulässigen Werbe-E-Mail abgegeben wurde, ausreichend war. Die abgegebene Unterlassungserklärung bezog sich in dem zu entscheidenden Fall lediglich auf die konkrete E-Mail-Adresse des Empfängers, an die die unverlangte E-Mail gesendet wurde.

Das OLG Celle ließ diese beschränkte Unterlassungserklärung aber nicht ausreichen. Denn nach Auffassung des Gerichts seien von dem Unterlassungsanspruch auch im Kern gleichartige Handlungen umfasst. Das OLG Celle bezog sich dabei auch auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2004. Der Bundesgerichtshof hatte bereits entschieden, dass sich der Unterlassungsanspruch wegen einer unverlangten E-Mail-Werbung nicht auf ein Unterlassen der Versendung von E-Mails an diejenige E-Mail-Adresse beschränke, an die die streitgegenständliche E-Mail versandt wurde. Vielmehr falle unter den Unterlassungsanspruch auch das Versenden an weitere beliebige E-Mail-Adressen (BGH, Urteil v. 11.03.2004, Az. I ZR 81/01).

Das OLG Celle kam auch zu der Auffassung, dass eine entsprechend auf eine E-Mail-Adresse beschränkte Unterlassungserklärung nicht dahingehend ausgelegt werden könne, dass darunter auch andere E-Mail-Adressen fielen, so dass eine Wiederholungsgefahr der unerlaubten Versendung von Werbe-E-Mails lediglich hinsichtlich der konkret benannten E-Mail-Adresse ausgeschlossen werden könne.

Interessant ist die Entscheidung des OLG Celle auch hinsichtlich der Beweislast für die Einwilligung in das Zusenden einer Werbe-E-Mail. Diese Einwilligung hat im Streitfall der Versender der Werbe-E-Mail zu beweisen. Nach Auffassung des OLG Celle kann dieser Beweis durch das sogenannte „Double-Opt-In-Verfahren“ erbracht werden. Danach hat sich ein potentieller Adressat zunächst in einem Anmeldeformular auf den Internetseiten des werbenden Unternehmens mit seiner E-Mail-Adresse einzutragen. Daraufhin erhält der Adressat an seine angegebene E-Mail-Adresse eine automatische Check-Nachricht. Diese enthält einen Link, durch dessen Anklicken der Adressat erneut bestätigt, dass er E-Mail-Werbung des werbenden Unternehmens erhalten möchte. Das OLG München hatte dazu entschieden, dass auch in der automatischen Check-Nachricht eine unzulässige Werbung zu sehen sei, weil es auch hier an der erforderlichen Einwilligung fehle (OLG München, Urteil v. 27.09.2012, Az. 29 U 1682/12). Die Entscheidung des OLG München hatte für viel Aufregung gesorgt, ist es doch Sinn und Zweck des Double-Opt-In-Verfahrens, die für Newsletter-Werbung erforderliche vorherige Einwilligung beweissicher zu dokumentieren und falsche Newsletter-Registrierungen gerade zu vermeiden. Nunmehr hat sich das OLG Celle von der Rechtsauffassung des OLG München distanziert und das „Double-Opt-In-Verfahren“ für ausreichend angesehen, um den Nachweis der Einwilligung in das Zusenden von Werbe-E-Mails zu erbringen.


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