Örtliche Versetzung des Arbeitnehmers

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Der Wunsch nach einer örtlichen Versetzung kann bei Arbeitgebern auf erheblichen Widerstand der Arbeitnehmer stoßen. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber zwar Ort, Zeit und Inhalt der Arbeitsleistung nach seinem Ermessen bestimmen, sofern dies nicht durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Gesetze geregelt ist. Wenn der Arbeitsvertrag keine Angaben zum Arbeitsort enthält, kann der Arbeitgeber das sogenannte Direktionsrecht ausüben. Hierbei gibt es jedoch Grenzen, die von Gerichten kontrolliert werden. Eine örtliche Versetzung muss beispielsweise angemessen und für den Arbeitnehmer zumutbar sein. Dabei müssen Vorteile und Nachteile für beide Seiten berücksichtigt und die gegenteiligen Interessen der Parteien abgewogen werden. Wenn eine abschließende arbeitsvertragliche Regelung vorliegt, geht sie dem Direktionsrecht des Arbeitgebers vor.


Die Umsetzung innerhalb des Betriebs fällt unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers. Wenn keine Regelung getroffen wurde, ist die Tätigkeit am neuen Betriebsort für den Arbeitnehmer zumutbar, wenn dieser ihn mit vergleichbarem zeitlichen und finanziellen Aufwand erreichen kann. Dabei müssen höhere Kosten bis zu einem bestimmten Grad selbst getragen werden. Insgesamt trägt der Arbeitnehmer auch generell die Kosten der Anfahrt zur Betriebsstätte, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.


Zusammenfassend lässt sich somit sagen, dass die Zulässigkeit der örtlichen Versetzung eine Frage der Einzelfallabwägung ist, wobei die Details des konkreten Falles maßgeblich sind.

Foto(s): www.kanzlei-boesing.de

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