OLG Frankfurt: Bank muss Vorfälligkeitsentschädigung zurückzahlen

  • 2 Minuten Lesezeit

Mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 01. Juli 2020 hat das OLG Frankfurt am Main entschieden, dass ein Bankkunde keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen muss, wenn die Angaben für die Berechnung nicht klar und verständlich sind. Hieraus resultieren für den Kunden Ersparnisse von fast 21.600 Euro. Nach Recherchen des Handelsblatts sind rund 95.000 Verträge, die ab dem 21. März 2016 geschlossen worden sind, von diesem Urteil betroffen.

Der Prozess vor dem OLG Frankfurt

Geklagt hatten zwei Verbraucher, die im November 2016 Immobiliendarlehensverträge bei der Commerzbank in Höhe von 242.520 Euro und 50.000 Euro geschlossen hatten. Den Vertragsangeboten lagen die Bedingungen für Bank-Baufinanzierungen zugrunde, in denen unter anderem über die Voraussetzungen und Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens informiert wurde. Das Oberlandesgerichte hielt diese Angaben allerdings für unzureichend im Sinne von § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Zwar habe die Commerzbank die Rechenschritte im Einzelnen dargestellt, die Darstellung des zweiten Rechenschrittes sei indes unverständlich. Die Commerzbank könne sich auch nicht darauf berufen, dass es nach der Rechtsprechung des BGH für eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode reiche, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung wesentlichen Parameter in groben Zügen benenne. Die Transparenz war hier auch dadurch nicht gegeben, weil der Darlehensgeber mit irreführenden Angaben über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgegangen ist. Denn auch dann müssen die Angaben klar und verständlich sein.

JACKWERTH Rechtsanwälte prüfen

Möchten Sie Ihren Darlehensvertrag frühzeitig zurückzahlen, sollten Sie zunächst prüfen lassen, ob das in Ihrem Fall möglich ist. In einem zweiten Schritt wird dann geklärt, ob Sie dabei die Vorfälligkeitsentschädigung sparen können. Haben Sie die Vorfälligkeitsentschädigung bereits gezahlt, kann diese auch nachträglich noch überprüft und ggf. zurückgefordert werden. Als langjährig auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts tätige Fachkanzlei unterstützen wir Sie dabei. Bei Fragen zu diesem Thema oder wenn Sie Ihren Fall überprüfen lassen möchten, vereinbaren Sie gerne einen Termin zu einem kostenfreien Erstgespräch mit Frau Rechtsanwältin Jackwerth unter der Telefonnummer 0551 / 29 17 62 20 oder per E-Mail unter Kanzlei@ra-jackwerth.de.

Jetzt auch möglich: Unverbindliches Erstgespräch per Skype.

Foto(s): JHG

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechts- und Fachanwältin Angelika Jackwerth

Beiträge zum Thema