OLG Oldenburg kippt Winterreifenpflicht - aber Achtung: Neuregelung geplant!

  • 2 Minuten Lesezeit

Seit vor vier Jahren die Verpflichtung zur Ausrüstung mit geeigneter Bereifung die sog. „Winterreifenpflicht" in der Straßenverkehrsordnung (StVO) eingeführt worden ist, gab es umfangreiche Entscheidungen hierzu.

Ganz aktuell hat des OLG (Oberlandesgerichts) Oldenburg nunmehr die Regelung zur sog. „Winterreifenpflicht" gekippt, da es an ausreichend präzisen Angaben fehle, welche Reifen bei welchem Wetter zu verwenden seien. So begründeten die Richter ihre Entscheidung (OLG Oldenburg - Az.: 2 SsRs 220/09).

Das OLG verwarf die entsprechende Vorschrift: „Dieser Bußgeldtatbestand der §§ 2 Abs. 3 a S. 1, 2, 49 Abs. 1 Ziff. 2 StVO ist verfassungswidrig und damit ungültig, soweit er den Verstoß gegen die Pflicht, eine den Wetterverhältnissen angepasste, geeignete Bereifung vorzunehmen, sanktioniert."

Das OLG Oldenburg begründete die Entscheidung mit der Feststellung, dass die Verordnung gegen das Bestimmtheitsgebot aus Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes verstößt und deshalb verfassungswidrig ist. Das Tatbestandsmerkmal „der an die Wetterverhältnisse angepassten, geeigneten Bereifung" nenne keine konkrete Bereifung für jeweils genau bezeichnete Wetterverhältnisse und sei deswegen nicht bestimmt genug. Weder gesetzlichen noch technischen Vorschriften sei zu entnehmen, welche Eigenschaften Reifen für bestimmte Wetterverhältnisse erfüllen müssen. Damit bleibe ungeklärt, ob auch Sommerreifen für winterliche Witterungsverhältnisse im Sinne der Vorschrift geeignet sein können.

Der Verkehrsteilnehmer konnte daher nicht eindeutig erkennen, welche Reifen als „ungeeignete Bereifung bei winterlichen Wetterverhältnissen" anzusehen seien. Diese Unklarheit hätte der Gesetzgeber durch eine klare Anordnung vermeiden können. Denkbar wäre beispielsweise eine klare Anordnung von Winterreifen bei „Wetterverhältnissen, bei denen Eis und/oder Schnee möglich sind", gewesen.

Auf eine „konkrete Winterreifenpflicht" in der Straßenverkehrsordnung (StVO) haben sich daher jetzt die Verkehrsminister von Bund und Ländern auf ihrer Herbstkonferenz geeinigt, die am Donnerstag den 07.10.2010 zu Ende ging. Demnach sollte eine entsprechende Neuregelung der Straßenverkehrsordnung „schnellstmöglich" im Bundesrat beschlossen werden.

Diese bereits für Mitte Oktober geplante neue nunmehr bestimmte und konkretisierte „Winterreifen-Pflicht" verzögert sich zumindest bis auf November 2010, da das Verkehrsministerium bisher keine entsprechende Vorlage beim Bundesrat eingereicht hat.

Es soll nunmehr das Wort „Winterreifen" erstmals in der StVO auftauchen. Bisher war dort nur die sehr ungenaue Bezeichnung „geeignete Bereifung" verwendet worden.

Trotzdem dringender RAT für alle Autofahrer: Unbedingt nach wie vor mit geeigneter Bereifung, also mit Winter- oder geeigneten Ganzjahresreifen bei Schnee und Glätte von Oktober bis Ostern (von „O" bis „O" alte Faustregel) Fahrzeuge ausrüsten, andernfalls drohen auch in der Übergangszeit - bis eine Neuregelung in Kraft getreten ist - weitreichende negative Auswirkungen auf den Versicherungsschutz, die die Kasko und möglicherweise sogar den Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung ausschießen können!

Michael Kuhn, Rechtsanwalt


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Michael Kuhn

Beiträge zum Thema