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Onlinekauf nur noch mit der Button-Lösung

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Der 1. August verändert einiges beim Internetkauf. Der Bestellbutton muss den Hinweis „zahlungspflichtig bestellen" oder eine ähnlich klare Aussage tragen. Sonst kommt kein Kaufvertrag zustande. Schuld an der sogenannten Button-Lösung haben vor allem die Abo-Fallen im Internet: Webseiten, die den Eindruck kostenloser Angebote - häufig Routenplanungen, Bastelvorlagen, Preisausschreiben oder Hausaufgabenhilfe - erwecken, um Nutzern im Nachhinein Geld abzuzocken. Denn auf der Seite befand sich der versteckte Hinweis, dass ein kostenpflichtiges Abo abgeschlossen wird. Laufzeit meist gleich ein Jahr. Die Rechnung darüber flattert kurze Zeit später ins Haus. Bei Nichtzahlung folgen Mahnungen und unverhohlene Drohungen mit Gerichtsverfahren, um die Opfer einzuschüchtern. Deren Zahl geht in die Millionen - dringender Handlungsbedarf war also gegeben.

Bestellknopf muss deutlich auf Kostenpflicht hinweisen

Die Lösung soll eine Neuregelung des Verbraucherschutzrechts bringen. Verbraucher ist, wer das Geschäft nicht für seine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit abschließt. Wie bereits bei Haustürgeschäften, Fernabsatzverträgen und Verbraucherdarlehen sollen Verbraucher vor einer Überrumpelung durch erfahrenere Händler und Hersteller geschützt werden. Aus diesem Grund sind Onlinehändler ab dem 1. August 2012 verpflichtet, vor jeder entgeltlichen Bestellung auf deren Kostenpflicht hinzuweisen. Der den Bestellvorgang abschließende Klick muss über einen ausschließlich mit „zahlungspflichtig bestellen" versehenen Bestellknopf erfolgen. Ähnlich deutliche Bezeichnungen wie etwa „kaufen" sind zulässig. Worte wie „weiter", „bestellen" oder „Bestellung abgeben" reichen dagegen in Zukunft nicht mehr aus.

Ohne Hinweis kommt kein Vertrag zustande

Die Button-Lösung regelt ab August § 312g des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Er sieht zudem vor, dass bei unzureichend gestalteten Schaltflächen kein entgeltlicher Vertrag mehr zustande kommt. Mangels Vertrag besteht auch kein Anspruch des Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises. Folge ist nach derzeitigem Recht eine voraussichtlich komplizierte Rückabwicklung. Ebenso gravierend: ohne Kaufvertrag läuft auch keine Widerrufsfrist. Aufgrund dieser Rechtsfolgen werden zahlreiche Datenschutzerklärung und AGB – Was braucht ein Online-Shop?">Onlineshops ihre Bestellbuttons überarbeiten. Da sich die Gesetzesänderung auf den Teil einer EU-Richtlinie zurückführen lässt, wird es auch zu Änderungen in ausländischen Onlinegeschäften kommen. Der Zeitpunkt richtet sich nach der Umsetzung in das jeweilige nationale Recht. Umsetzungsfrist ist der 13. Dezember 2013.

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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