Opfer einer Straftat – was man in einer schwierigen Situation tun kann

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Statistisch gesehen wird wohl jeder Mensch irgendwann einmal Opfer einer Straftat. Dies geht vom einfachen Beleidigungsdelikt, für das man meist nur ein müdes Lächeln übrig hat, über Körperverletzungen und Eigentumsdelikte bis hin zu Sexualstraftaten.

In vielen Fällen will man dies nicht auf sich sitzen lassen. Häufig weiß man als Normalbürger aber nicht, was man hier juristisch tun kann. Nicht selten kommt auch das Gefühl dazu, man könne eh nichts ausrichten und solle die Sache daher lieber auf sich beruhen lassen. Viele Menschen haben auch kein hohes Vertrauen in die Anwaltschaft und in die Justiz.

Dieser Artikel soll überblicksartig zeigen, welche Anträge und Verfahren einem Geschädigten zur Verfügung stehen. Welches Vorgehen im individuellen Einzelfall sinnvoll ist, kann ein Rechtsanwalt nach genauer Prüfung der Sachlage feststellen.

Strafanzeige

Eine Strafanzeige ist die naheliegendste Reaktion auf eine Straftat. Dabei handelt es sich aber um keine Klage und keinen Antrag im eigentlichen Sinne. Vielmehr wird der Strafverfolgungsbehörde, regelmäßig der Polizei oder der Staatsanwaltschaft, mitgeteilt, dass man glaubt, eine bestimmte Straftat sei begangen worden. Wie diese dann weiter verfährt, liegt nicht mehr beim Anzeigeerstatter. Die Strafanzeige setzt also nur die Strafverfolgung in Gang.

Prinzipiell kann jeder selbst eine Strafanzeige erstatten. Man muss dabei nur die Tatsachen, die man erlebt hat bzw. beurteilen kann, schildern. Um die rechtliche Bewertung kümmert sich dann die Staatsanwaltschaft. Daher ist auch nicht notwendig, dass man begründet, warum eine Straftat vorliegen soll. Es ist nicht einmal notwendig, die Straftat genau zu bezeichnen.

Wichtig ist aber, nur eine wahrheitsgemäße Anzeige zu erstatten. Hier ist kein Platz für Ausschmückungen, Übertreibungen oder Mutmaßungen. Schildern Sie also umfänglich alle Umstände der Tat in der Weise, in der Sie sie erlebt haben. Wenn Sie etwas nicht mehr genau wissen oder nicht richtig mitbekommen haben, sagen Sie das ausdrücklich dazu. Zum einen erhöht das Ihre Glaubwürdigkeit, zum anderen vermeiden Sie so, dass Sie auf einmal selbst zum Beschuldigten werden, weil Sie falsche Angaben gemacht haben.

Strafantrag

Einige Delikte werden nur durch die Staatsanwaltschaft verfolgt, wenn der Geschädigte einen Strafantrag gestellt hat. Dieser Antrag bedeutet also, dass man als Opfer auch wirklich will, dass eine Bestrafung des Täters erfolgt.

Dieser Strafantrag geht also prinzipiell etwas über die bloße Strafanzeige als Mitteilung hinaus, weil man eine gewisse Erwartung an die Staatsanwaltschaft äußert. Gleichzeitig wird man aber in aller Regel davon ausgehen können, dass die Strafanzeige des Geschädigten zugleich ein Strafantrag ist. Sicherheitshalber wird aber oft noch der Satz „Ich stelle Strafantrag wegen aller in Frage kommender Straftaten“ aufgenommen.

Zivilklage

Eine Zivilklage ist auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld gerichtet. Sie hat mit der Tatsache, dass eine Straftat vorliegt, eigentlich nichts zu tun. Denn auch ein Verhalten, das nicht strafbar ist (z. B. eine fahrlässige Sachbeschädigung), kann eine Schadenersatzpflicht auslösen. Auch bei einer Straftat kann der Geschädigte natürlich auf eine Strafanzeige verzichten und stattdessen nur seine zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen.

Das Zivilverfahren ist also nicht darauf gerichtet, den Täter durch den Staat zu bestrafen, sondern vielmehr das Opfer zu entschädigen. Im Gegensatz z. B. zu einer strafrechtlichen Geldstrafe fließt ein Schmerzensgeld oder ein Schadenersatz aus dem Zivilverfahren auch nicht an den Staat, sondern an das Opfer selbst.

Adhäsionsverfahren

Das Adhäsionsverfahren ist ein relativ neues Verfahren, das erst vor einigen Jahren in die StPO eingefügt wurde. Dieses Verfahren ermöglicht es dem Strafgericht, gleich über den zivilrechtlichen Anspruch des Opfers mitzuentscheiden, damit dieses keine gesonderte Zivilklage anstrengen muss.

Diese Verfahrensart fristet aber immer noch ein Schattendasein. Viele Strafgerichte lehnen die Entscheidung im Adhäsionsverfahren ab und verweisen die Sache an das Zivilgericht.

Nebenklage

Die Nebenklage ist keine eigene Klage, sondern bedeutet vielmehr, dass der Geschädigte eine besondere Rolle im Strafprozess erhält: er kümmert sich selbst – neben dem Staatsanwalt – um die Strafverfolgung. Als Nebenkläger hat er verschiedene prozessuale Rechte, insb. darf er Fragen an Zeugen richten, eigene Beweiserhebungen beantragen, Einspruch gegen Anordnungen des Richters erheben und Rechtsmittel einlegen.

Insgesamt ist die Rolle des Nebenklägers im Prozess meistens nicht allzu groß. In vielem wird er sich dem Staatsanwalt anschließen. Für viele Geschädigte ist es aber – das merkt man in der Praxis sehr oft – psychologisch wichtig, dass der Geschädigte die Strafverfolgung selbst in die Hand nimmt. Darum kommt die Nebenklage auch fast nur bei schwereren Straftaten vor. Besonders häufig geschieht sie durch die Angehörigen von Mordopfern – diese fühlen sich oft verpflichtet, dem Getöteten wenigstens noch diese Ehre zu erweisen.

Privatklage

Bei der Privatklage ist der Geschädigte selbst der Ankläger. Es handelt sich also auch hier um ein Strafverfahren, nicht um ein Zivilverfahren. Ziel ist die Bestrafung des Täters, nur kümmert sich darum das Opfer selbst und nicht der Staatsanwalt.

Die Privatklage ist nur bei einigen leichteren Straftaten vorgesehen und kommt in der Praxis extrem selten vor. Denn sie bedeutet ja, dass das Opfer selbst eine Klage anstrengt, mit der es ein gewisses Kostenrisiko eingeht – wird der Täter verurteilt, hat das Opfer nur die Genugtuung für sich, bekommt aber aufgrund der Privatklage keinen Schadenersatz oder ähnliches.



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